Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Sie ermöglicht einerseits die Bestrafung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen eine seiner Ausführungsbestimmungen, deren Verletzung strafbar ist, andererseits die Bestrafung der Missachtung einer Verfügung, die unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels erlassen wurde (z.B. eine Verfügung, die eine illegale Werbung verbietet).

Die Höhe der Busse (bis zu 5 000 Franken) wird beibehalten. Sie entspricht dem Mass in anderen Bundesgesetzen. Zu beachten ist, dass geringfügige Widerhandlungen mit einer einfachen Verwarnung geahndet werden können.

Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Wird eine Widerhandlung in einem Geschäftsbetrieb begangen und würde die Ermittlung strafbarer Personen im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen bedingen, kann nach Artikel 7 VStrR63, der infolge einer bisher fehlenden spezifischen Bestimmung im Alkoholgesetz zur Anwendung gelangte, die Behörde von der Verfolgung der strafbaren Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb verurteilen. Mit der Erhöhung der Maximalbusse von 10 000 auf 40 000 Franken für Widerhandlungen gegen Werbe- und Einzelhandelsbestimmungen ist es angezeigt, im Alkoholgesetz eine spezialrechtliche Bestimmung aufzunehmen, welche Artikel 7 VStrR derogiert. Im Alkoholgesetz ist für Geschäftsbetriebe neu eine Busse von maximal 20 000 Franken vorgesehen. Diese spezialrechtliche Bestimmung rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil es gerade in der Werbebranche oft kaum oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, die Verantwortlichen für ein bestimmtes Werbeprojekt zu eruieren. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Spirituosen- und die Werbebranche häufig, manchmal auch auf internationaler Ebene, zusammenarbeiten und sich die Verantwortlichkeiten nur schwer abgrenzen lassen. Die strafrechtliche Verantwortung lässt sich daher oft kaum zuordnen.

Die Haftung des Geschäftsbetriebs bleibt subsidiär; dieser wird nur in Fällen belangt, in denen die strafbare Person im Unternehmen nicht ermittelt werden kann.

Die Bestimmung gilt für alle Widerhandlungen einschliesslich der Übertretungen.

Bei nicht erfolgter Zahlung der Busse kann nur eine Zwangsvollstreckung auf Pfändung vorgenommen werden (Artikel 43 Absatz 1 SchKG).64 Die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Artikel 36 und 106 Absatz 5 StGB)65 ist ausgeschlossen.

Art. 26 Strafverfolgung

Diese Bestimmung erklärt das VStrR für anwendbar, soweit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Artikel 2 VStrR)66 gelten damit auch für das Alkoholgesetz.

63 SR 313.0

64 SR 281.1

65 SR 311.0

66 SR 313.0