Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 45 Seiten

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- Gemessen am reinen Alkohol beläuft sich der Konsumanteil der Spirituosen gerade noch auf knapp 20 Prozent, während auf Bier und Wein 30 bzw. 50 Prozent des konsumierten Alkohols entfallen. Das geltende Recht unterstellt die Spirituosen strengen Handels- und Werbebeschränkungen, und sieht deutlich weniger strenge Regelungen für Bier und Wein vor.

- In allen Altersgruppen werden sämtliche Sorten alkoholischer Getränke konsumiert.

Der Bundesrat erkennt einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, der sich sowohl anbieter- wie nachfrageseitig aus den heutigen Marktverhältnissen ergibt. Die Ungleichbehandlung von Spirituosen, Bier und Wein rechtfertigt sich nicht mehr im bisherigen Umfang. Damit folgt der Bund einer Praxis, die in den Kantonen längst Realität ist: Sonderbestimmungen für den Handel mit Spirituosen finden sich nicht mehr viele.20

Das neue Alkoholgesetz bietet die Chance, die für alkoholische Getränke geltende Marktregulierung zu konsolidieren, mit der Präventionspolitik sowie den Gegebenheiten im Markt in Einklang zu bringen und den Vollzug effizienter und effektiver zu organisieren. Die Tendenz zu dieser gesamtheitlichen Betrachtungsweise findet ihren Niederschlag auch im Ausland sowie in internationalen Organisationen. Der Bundesrat erachtet das Alkoholgesetz für eine kohärente Alkoholpolitik als unabdingbar. Mit Rücksicht auf regionalen Gegebenheiten soll den Kantonen auch in Zukunft die Möglichkeit offen stehen, weitergehende Massnahmen zu treffen.

3 Ziele des neuen Alkoholgesetzes

Das neue Alkoholgesetz ersetzt die derzeit im geltenden Alkoholgesetz und im Lebensmittelrecht aufgestellten Handels- und Werbebestimmungen durch zeitgemässe Vorschriften zur Regulierung des Marktes alkoholischer Getränke. Mit dem Alkoholgesetz verfolgt der Bundesrat drei Ziele:

Ein Schritt zu einheitlicheren Regulierungsvorschriften

Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes schlägt der Bundesrat eine weitgehende Vereinheitlichung der für alkoholische Getränke zu beachtenden Handelsbestimmungen vor. Der Bundesrat verzichtet jedoch darauf, den Handel mit alkoholischen Getränken einer abschliessenden Bundesreglung zu unterstellen. Er trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass in allen 26 Kantonen spezifische, auf regionale und lokale Gegebenheiten ausgerichtete Handelsbeschränkungen und –verbote existieren, die bei einer abschliessenden Kompetenzwahrnehmung des Bundes aufgehoben werden müssten.21

20 Gemäss BAG finden sich in zwei Kantonen solche Sonderbestimmungen: Der Kanton Basel-Stadt kennt ein auf Spirituosen begrenztes zeitliches Verkaufsverbot, der Kanton Basel-Land verbietet den Verkauf von Spirituosen an Kiosken und an Tankstellen. Siehe dazu www.bag.admin.ch/themen/drogen/00039/07287/index.html?lang=de (Stand 20.4.2010).

21 Eine Übersicht über die kantonalen Handelsbeschränkungen findet sich unter http://www.eav.admin.ch/dienstleistungen/index.html (Stand 30.6.2010).