Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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der sich von einem einheitlich festgelegten Abgabealter eine erhöhte Effizienz verspricht.
Auch Blaues Kreuz (PO9), Croix-bleue romande (PO13), AGS (PO14), IOGT (PO30) und bfu (WO12) setzen sich für ein einheitliches Abgabealter 18 für alle alkoholischen Getränke ein. Gemäss Städteverband (D1) setzen sich diverse Städte aus Gründen der Praktikabilität für ein einheitliches Abgabealter ein. Pro Familia (PO6) befürwortet zwar das Abgabealter 16/18, verweist aber darauf, dass einige europäische Länder ein einheitliches Abgabealter 18 kennen. Für FEGPA (PO10), LVT (PO16), FNA (PO26), GREA (PO31), FS (PO33) und Ticino Addiction (PO34) entspricht ein einheitliches Abgabealter der Logik.
Abs. 2
Das Weitergabeverbot begrüssen 13 Kantone (Solothurn, Zürich, Genf, Luzern, Bern, Zug, Schwyz, Uri, Basel-Stadt, Schaffhausen, Glarus, Neuenburg, Thurgau), GDK (K2), die Städte Kloten (SG1) und Zürich (SG5) sowie die Gemeinde Kriens (SG2). Auch SBV (W5),
Hausärzte Schweiz (B5), HANDELSCHWEIZ (B6), SOV (B10), EV (B11), AWS (B12), VE-LEDES (B16), FMH (B20), SSV (B23), santésuisse (B35), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB und SOBV), SJH (WO1), Swiss Olympic (WO2), Centre Patronal (WO3), SKS (WO9), konsumentenforum (WO11), FRC (WO15), KAPO Wallis (WO16), EKAL (KA1), EKKJ (KA2) und TFAG (EU5) befürworten das Weitergabeverbot. Ein wichtiges Signal im Kampf gegen die Umgehung des Abgabealters stellt das Weitergabeverbot für die meisten Organisationen der Prävention, Gesundheit und der Familien dar.
Auch der Städteverband (D1) wertet das Weitergabeverbot – selbst bei allfälligen Schwierigkeiten im Vollzug – als ein deutliches Signal im Sinne des Jugendschutzes. Ähnlich argumentieren EVP (P4), Grüne (P5) und SP (P6), die das Weitergabeverbot ebenfalls begrüssen.
Der Kanton Zürich (K3) schlägt vor, die kostenlose Weitergabe zu verbieten. Zudem sollen die Inhaber der elterlichen Sorge explizit von diesem Verbot ausgenommen werden. Dies verlangt auch der Kanton Zug (K8).
Während SP (P6), Hausärzte Schweiz (B5), FMH (B20), Sucht Info Schweiz (PO4), NAS (PO5), Public Health (PO12), DOJ (PO21), Krebsliga (PO27), GREA (PO31), FS (PO33) und Ticino Addiction (PO34) die Beschränkung auf den unmittelbaren Zweck als sinnvoll und praxistauglich erachten, äussern sich die Kantone Solothurn (K1) und Waadt (K22) kritisch zu dieser Einschränkung. Der Kanton Zürich (K3) wünscht eine Präzisierung des unmittelbaren Zwecks.
Für SPIRITSUISSE (B7) ist der Gesetzestext im Sinne der Erläuterungen zu präzisieren.
Swiss Retail (B18) begrüsst zwar das Weitergabeverbot, erachtet aber die in den Erläuterungen abgegebenen Präzisierungen («in unmittelbarer Umgebung des Verkaufspunktes » und «kurz nach dem Kauf») als verwirrend. Deshalb beantragt sie die Überprüfung und gegebenenfalls die Streichung des Weitergabeverbots. Eine Streichung im Erläuternden Bericht von «in unmittelbarer Umgebung des Verkaufspunktes» beantragen auch infodrog (PO3), Blaues Kreuz (PO9) sowie Croix-bleue romande (PO13) bfu (WO12) und EKAL (KA1). Den Moment der Weitergabe weiter zu definieren und nicht nur auf den Kauf resp. auf einen Zeitpunkt unmittelbar danach zu beschränken, wünscht KKBS (PO37).