Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Gemäss ISPMZ (PO11), Suchtprävention Zürich (PO18), FSP (PO35) und VBGF (PO38)

weist die Formulierung im Gesetzestext grosse Schwächen auf, weshalb sie die Übernahme des entsprechenden Regelungen der Kantone Bern9 und Zürich10 verlangen.

Um die Umgehung des Weitergabeverbots durch die Eltern zu verhindern, schlägt Pro Juventute (PO40) eine enge Zusammenarbeit zwischen Bildungsinstitutionen, der Jugendarbeit und der Elternbildung vor. Pro Familia (PO6) fordert harte Sanktionierung bei Verstössen gegen das Weitergabeverbot.

Der Kanton Nidwalden (K21) lehnt das Weitergabeverbot ab. Der Kanton Thurgau (K19)

weist auf die schwierige Beweisbarkeit des unmittelbaren Zweckes hin. Für die CVP (P1) ist das Weitergabeverbot kaum mit vernünftigem Aufwand kontrollierbar.

Die SVP (P2) betrachtet die bestehend Regelung des Abgabealters als ausreichend und ein Weitergabeverbot somit als überflüssig.

AWMP (W3), SGV (W4) und SAV (W6) verlangen die Streichung des Weitergabeverbots, da es praxisfremd und nicht durchsetzbar sei. Zudem richte es sich an Private und sei bei der Regelung des Einzelhandels systematisch falsch positioniert. Eine Streichung verlangt auch IG Freiheit (WO8), die den Absatz als «verwirrend, unklar und kaum zu vollziehen» beurteilt. Ebenfalls einen Verzicht auf das Weitergabeverbot beantragt der SAV (W6).

hotelleriesuisse (B19) lehnt das Weitergabeverbot ab, weil es mehr Fragen aufwerfe als Probleme löse und damit zu Rechtsunsicherheiten führe. Ähnlich argumentiert VSG (B14) und beantragt die Streichung des Weitergabeverbots. Ablehnend äussern sich sodann auch IG DHS (B21), Coop (EU4) und – gegenüber der vorgelegten Form – auch SPIRITSUISSE (B7).

Als unnötig bezeichnet grundrechte.ch (WO6) das Weitergabeverbot, da mit Artikel 136 StGB bereits eine ausreichende Regelung bestehe. Ausserdem sei die Strafandrohung unverhältnismässig hoch.

Art. 9 Testkäufe

21 Kantone (Solothurn, Freiburg, Genf, Luzern, Bern, Zug, Graubünden, Schwyz, Uri, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Schaffhausen, Glarus, Neuenburg, Thurgau, Obwalden, Nidwalden, Waadt, Wallis, St. Gallen), GDK (K2), die Städte Kloten (SG1) und Zürich (SG5), die Gemeinde Kriens (SG2), SKBS (SG3), CVP (P1), EVP (P4), Grüne (P5), SP (P6), SBV (W5), Hausärzte Schweiz (B5), SPIRITSUISSE (B7), SOV (B10), FMH (B20), SSV (B23), santésuisse (B35), Prométerre (KB1), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV,

BVBB) sowie praktisch alle Organisationen der Prävention, Medizin und der Familien, SJH (WO1), Swiss Olympic (WO2), Centre Patronal (WO3), SFV (WO7), SKS (WO9), konsumentenforum (WO11), bfu (WO12), FRC (WO15), KAPO Wallis (WO16), EKAL (KA1), EKKJ (KA2) und TFAG (EU5) befürworten explizit die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für

9 Art. 13 (Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche) des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) lautet 1 Wer einer Person unter 18 Jahren Spirituosen oder Tabak abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft. 2 Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.

10 §48 Abs. 6 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; ZH-Lex 810.1) lautet: Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann verboten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.