Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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FMH (B20) zeigt neben diversen Organisationen der Prävention, Gesundheit und der Familien Verständnis, die unentgeltliche Abgabe zu Degustationszwecken zu erlauben, sofern sich die Betreuung durch das Personal nicht in einer reinen Abgabe erschöpft. FMH (B20) sowie infodrog (PO3), NAS (PO5), FEGPA (PO10), AGS (PO14), LVT (PO16), SAJV (PO19), DOJ (PO21), FVA (PO25), FNA (PO26), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34), Pro Juventute (PO40) wünschen, dass die Beratung durch das betreuende Personal explizit vorgeschrieben wird. bfu (WO12) kann sich mit dieser Bestimmung nur einverstanden erklären, wenn bei Degustationen auch auf Risiken des Alkoholkonsums hingewiesen wird.
Gemäss den Kantonen Freiburg (K4) und Zug (K8) sowie Sucht Info Schweiz (PO4), FSKZ (PO22) und IOGT (PO30) darf der Ausschank nur durch Personen erfolgen, die spezifisch informiert und ausgebildet sind und – laut Sucht Info Schweiz (PO4) und FSKZ (PO22) – durch die vorgesetzten Stellen unterstützt werden. Für Juvente (PO36) muss das Personal die Jugendvorschriften kennen und einhalten. Blaues Kreuz (PO9) und fondationdépendences (PO15) beantragen, die Bestimmung zu ergänzen mit einem Verbot von Degustationen, die ohne professionelle Produktberatung durch Personal durchgeführt werden.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden (K23) erachtet die Aufsicht durch entsprechend ausgebildetem Personal als zu weitgehend.
Eine präzisere Formulierung, damit Degustationen an Weinmessen bzw. Weindegustationen auch weiterhin möglich bleiben, verlangen die Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN und GOV) – unterstützt von Prométerre (KB1) – und wünschen eine entsprechende Klärung in der Botschaft und eine abschliessende Regelung auf Bundesebene. EKAL (KA1)
fordert, im Erläuternden Bericht den Unterschied zwischen unbestimmtem und bestimmtem Personenkreis zu präzisieren.
infodrog (PO3), Sucht Info Schweiz (PO4), die FSKZ (PO22), IOGT (PO30) und VfS (PO41) verlangen aus Gründen des Jugendschutzes ein uneingeschränktes Abgabeverbot für Warenmuster.
Demgegenüber wünschen SPIRITSUISSE (B7), hotelleriesuisse (B19), die Vertreter der Gastrobranche und UPCF (KB26), die unentgeltliche Abgabe nur zu verbieten, wenn sie zu Werbezwecken erfolgt. Andernfalls wäre es in der Gastronomie verboten, einem Gast ein Glas Wein zu offerieren.
Gegen das Verbot der unentgeltlichen Abgabe äussert sich der Kanton Nidwalden (K21).
Unterstützt wird er dabei von der GDK (K2) und vom SBV (W5).
economiesuisse (W2) beantragt, auf das Verbot der unentgeltlichen Abgabe vollständig zu verzichten, da das Abgabealter bzw. das Weitergabeverbot zur Wahrung der Jugendschutzinteressen reiche.
VSG (B14) und SBV (B15) lehnen Abs. 1 ab, da er überflüssig (Abs. 1 Bst. a), verfassungswidrig und nicht zielführend (Abs. 1 Bst. b) sei.
Abs. 2
Für FEGPA (PO10), fondationdépendences (PO15), LVT (PO16), FNA (PO26), GREA (PO31), FS (PO33) und Ticino Addiction (PO34) ist die ergänzende Zuständigkeit der Kantone unerlässlich.
Croix-bleue romande (PO13) akzeptiert die ergänzende Zuständigkeit der Kantone nur,
wenn der Bund genügend wirksame Rahmenbestimmungen erlässt.