Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Swiss Retail (B18) und SBKV (B27) unterstützen die Forderung, Testkäufe nur bei begründetem Verdacht durchzuführen.
Die SVP (P2) sieht Testkäufe als Einnahmequelle, mit der die Gefahr verbunden sei, den Erfolg mittels gezielter Auswahl und Instruktion der Testkäufer zu fördern.
AWMP (W3) und SGV (W4) erachten staatlich angeordnete Testkäufe als überflüssig. Die wegweisenden Gerichtsentscheide seien zwingend zu analysieren. Dieser Forderung
schliessen sich SPIRITSUISSE (B7), EV (B11), VSG (B14), SBV (B15) und Swiss Retail (B18) an. Ähnlich argumentiert auch SAV (W6), der zudem befürchtet, dass die Zuständigkeit kantonaler und kommunaler Behörden letztlich zu einem «Wildwuchs» an Testkäufen führen könnte.
Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN, GOV) befürworten zwar das Instrument der Testkäufe, erachten aber die gesetzliche Verankerung als überflüssig, da der Leitfaden über Alkoholtestkäufe11 als Grundlage ausreiche. IG DHS (B21) und Coop (EU4) wollen Testkäufe vorwiegend zu Monitoringzwecken durchgeführt wissen, begrüssen aber die mit der gesetzlichen Grundlage geschaffene Rechtssicherheit. Dieser Beurteilung schliessen sich auch SFV (WO7), SKS (WO9) und FRC (WO15) an. IG Freiheit (WO8) äussert Bedenken gegenüber der richterlichen Praxis und fordert die Streichung des Artikels. Testkäufe auf Eigeninitiative der Branchen seien zu begrüssen, während eine Delegation an kommunale und kantonale Behörden falsch sei.
SPIRITSUISSE (B7) verlangt, den Einsatz eines «agent provocateur» zumindest in der Botschaft explizit zu verbieten. EV (B11) und hotelleriesuisse (B19) wünschen eine verbindliche und detaillierte Regelung der bei Testkäufen zu beachtenden Qualitätserfordernissen. Sie beantragen, mit der Durchführung von Testkäufen nur jene Behörden zu betrauen, die für die Überwachung der Einhaltung der Altersvorschriften oder – nach hotelleriesuisse (B19) – der Jugendschutzbestimmungen zuständig sind. Auch Prométerre (KB1) setzt sich dafür ein,
dass lediglich eine einzige Behörde Testkäufe durchführen kann und der Beizug von Fachorganisationen nicht zulässig sei. Ähnlich argumentiert Swiss Retail (B18) und kritisiert den aktuellen «Wildwuchs» von Testkäufen sowie die Kriminalisierung des Verkaufspersonals. Bei der Überarbeitung des Artikels und der Ausformulierung der Verordnung sind nach Meinung von hotelleriesuisse (B19) die betroffenen Branchen zwingend anzuhören, um verbindliche Bestimmungen betreffend Qualität, Quantität und Modalität festzulegen. EV (B11) fordert ein gesetzliches Instrument, mit dem einem allfälligen Überborden von Testkäufen begegnet werden kann.
Nach Auffassung des SGB (W1) dürfen Testkäufe nur nach präziser Voranzeige und korrekter Ausbildung der Mitarbeitenden durchgeführt werden. Zudem müsse es den Organisationen untersagt sein, der Unternehmensleitung die Namen fehlbarer Mitarbeitender zu nennen. Auch grundrechte.ch (WO6) stösst sich an der «unverzüglichen Bestrafung» des Verkaufspersonals durch hohe Bussen, während die Ladenbesitzer nur wesentlich schwächer belangt werden könnten.
Auch HANDELSCHWEIZ (B6), AWS (B12), VELEDES (B16), die Vertreter der Gastrobranche und grundrechte.ch (WO6) lehnen die Schaffung einer Gesetzesgrundlage für Alkoholtestkäufe ab. Nach Meinung der Vertreter der Gastrobranche kann der vorgelegte Artikel nichts daran ändern, dass gegen das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung12 (BVE)
11 EAV (Hg.): Alkoholtestkäufe. Ein Leitfaden für Kantone, Gemeinden, NGOs und Unternehmen. Bern 2010.
12 SR 312.8