Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Bundesgesetz über den Alkohol
Alkoholgesetz (AlkG)
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
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gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
1. Kapitel: Zweck und Begriffe Art. 1 Zweck
1Dieses Gesetz bezweckt einen verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken.
2Es soll:
a. den problematischen Alkoholkonsum vermindern;
b. die Schäden vermindern, die durch problematischen Alkoholkonsum an der eigenen Gesundheit oder an anderen Personen entstehen können;
c. den Einzelhandel dazu anhalten, seine Tätigkeiten in verantwortungsvoller Weise auszuüben.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. alkoholisches Getränk: Getränk, das Ethanol enthält;
b. Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und Verwendung; jede andere Alkoholart, die dem menschlichen Konsum dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes als Ethanol;
c. Spirituose: Alkoholisches Erzeugnis, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituosen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes auch:
1. reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;
2. Getränke mit einem Alkoholgehalt über 18 Volumenprozenten, deren Alkohol ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde;
d. Grosshandel: die Abgabe oder Vermittlung von Spirituosen:
1. an Wiederverkäufer und Wiederverkäuferinnen; oder
2. an Unternehmen, die Spirituosen oder andere spirituosenhaltige Erzeugnisse in ihrem Betrieb be- oder verarbeiten.
e. Einzelhandel: jede Abgabe oder Vermittlung von alkoholischen Getränken an den Konsumenten oder die Konsumentin; nicht als Einzelhandel gelten Geschenke an einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis;
f. Testkäufe: von Jugendlichen durchgeführte Scheinkäufe mit dem Zweck, die Einhaltung der Vorschriften des Abgabealters zu überprüfen.
2. Kapitel: Werbung und Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen
1. Abschnitt: Werbung Art. 3 Werbung für Spirituosen
1Die Werbung für Spirituosen muss in Wort, Bild und Ton sachlich sein.
2Unsachlich ist die Werbung insbesondere dann, wenn sie:
26 SR 101