Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Bundesgesetz über den Alkohol

Alkoholgesetz (AlkG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

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gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung ,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...,

beschliesst:

1. Kapitel: Zweck und Begriffe Art. 1 Zweck

1Dieses Gesetz bezweckt einen verantwortungsvollen Umgang mit alkoholischen Getränken.

2Es soll:

a. den problematischen Alkoholkonsum vermindern;

b. die Schäden vermindern, die durch problematischen Alkoholkonsum an der eigenen Gesundheit oder an anderen Personen entstehen können;

c. den Einzelhandel dazu anhalten, seine Tätigkeiten in verantwortungsvoller Weise auszuüben.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. alkoholisches Getränk: Getränk, das Ethanol enthält;

b. Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und Verwendung; jede andere Alkoholart, die dem menschlichen Konsum dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes als Ethanol;

c. Spirituose: Alkoholisches Erzeugnis, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituosen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes auch:

1. reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;

2. Getränke mit einem Alkoholgehalt über 18 Volumenprozenten, deren Alkohol ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde;

d. Grosshandel: die Abgabe oder Vermittlung von Spirituosen:

1. an Wiederverkäufer und Wiederverkäuferinnen; oder

2. an Unternehmen, die Spirituosen oder andere spirituosenhaltige Erzeugnisse in ihrem Betrieb be- oder verarbeiten.

e. Einzelhandel: jede Abgabe oder Vermittlung von alkoholischen Getränken an den Konsumenten oder die Konsumentin; nicht als Einzelhandel gelten Geschenke an einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis;

f. Testkäufe: von Jugendlichen durchgeführte Scheinkäufe mit dem Zweck, die Einhaltung der Vorschriften des Abgabealters zu überprüfen.

2. Kapitel: Werbung und Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen

1. Abschnitt: Werbung Art. 3 Werbung für Spirituosen

1Die Werbung für Spirituosen muss in Wort, Bild und Ton sachlich sein.

2Unsachlich ist die Werbung insbesondere dann, wenn sie:

26 SR 101