Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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jungen Wildschweine auf dem Feld strikte ab. „Helvetia Nostra“ fordert vielmehr, dass ausnahmsweise bewilligte Abschüsse in der Schonzeit an das Vorhandensein effizienter Präventionsmassnahmen von Seiten der Bewirtschafter gebunden werden sollen, und weiter, dass Wildschweine innerhalb und am Rande von Naturschutzgebieten ganzjährig vollständigen Schutz geniessen sollen. Gemäss der „Ligue Suisse Contre La Vivisection“ widerspreche die Schonzeitverkürzung beim Wildschwein Bundesrecht (JSG), indem der Bundesrat Ausweitungen der Jagdzeiten auf dem Verordnungsweg zeitlich beschränken müsse und weiter dürfe der Bundesrat solche Bestimmungen gemäss Art. 5 Abs. 6 JSG nur für geschützte, nicht aber für jagdbare Tiere, erlassen.
Für die SGW ist die Schonzeitregelung grundsätzlich in Ordnung, sie gibt aber zu bedenken, dass weibliche Wildschweine bereits im zweiten Lebensjahr Frischlinge führen können, weshalb der Bst. a zum besseren Schutz der Muttertiere entsprechend zu ergänzen ist: Bst. a) "Für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit, (neu) es sei denn, es handle sich um führende Muttertiere".
Art. 3bis Abs. 2 Bst. b JSV
Art. 3bisAbs. 2 Bst. b
2 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt beschränkt und erweitert:
b. Kormoran: vom 1. März bis 31. August;
Die neue Verkürzung der Schonzeit des Kormorans um den Monat Februar entspricht einer bindenden Vorgabe des Parlaments (Motion 09.3723). Trotzdem wurde diese neue Regelung in der Anhörung kontrovers beurteilt.
Kantone und Kantonskonferenzen: Die Mehrheit der Kantone begrüsst diese Verkürzung ausdrücklich. Zwei Kantone fordern weitergehende Bestimmungen, wobei ein Kanton (NE) fordert, dass für die Kantone die Möglichkeit geschaffen werden müsse, damit diese Massnahmen zur wirksamen Vergrämung von Kormoranbruten ausserhalb der eidg. Wasser- und Zugvogelschutzreservate ergreifen können; Ein anderer Kanton (VD) fordert, dass Kormorane zukünftig an Uferabschnitten mit Vorkommen bedrohter Fischarten (z.B. Äschen), keine bundesrechtliche Schonzeit geniessen sollen. Ein Kanton (BE) fordert, dass zusätzlich ein gesamtschweizerischer „Managementplan Kormoran“ auszuarbeiten sei, damit die Kantone wirksame, jagdliche Massnahmen zur Regulationen ergreifen können.
Ressourcennutzung: Diese grundsätzlich positive Einschätzung der Schonzeitverkürzung des Kormorans zeigt sich auch auf Seite der ressourcennutzungsorientierten Verbänden; Allerdings drängen insbesondere Landwirtschaftsverbände (SBV, SZV, SZZV) und der Berufsfischerverband (SBFV) auf das Ergreifen weiterer Massnahmen zur Begrenzung der Kormoranpopulation. Sie fordern insbesondere das wirksame Umsetzen des „Massnahmenplans Kormoran“, wobei sie anfügen, dass durch den bisherigen Nichtvollzug der in diesem Plan klar vorgesehenen Intervention beim Kormoranbestand, das Vertrauen in die Behörden untergraben werde.
Ressourcenschutz: Negativ beurteilt wird die Schonzeitverkürzung des Kormorans durch die Natur- und Vogelschutzverbände (ProNatura, WWF, SVS, Nos Oiseaux, SL, ALA, regionale Verbände), die politische Partei der Grünen sowie die wissenschaftlichen Insti-
G262-0576