Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

4.3 Art. 3 JSV „Ausnahmebewilligungen“

Art. 3 Abs. 1 Bst. d JSV

Art. 3 Abs. 1 Bst. d

1Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:

d. verletzte Tiere nachzusuchen.

Die redaktionellen Änderung in diesem Artikel (Verwendung des Begriffs Nachsuche) erwächst keine Opposition.

Einzig die Dachorganisation des Schweizerischen Hundewesens (TKJ-SKG) fordert weitergehend, dass die Kantone ebenfalls, ansonsten verbotene Hilfsmittel bewilligen können müssen, welche zur Tötung der nachgesuchten Tiere verwendet werden (z.B. Dolche). Dies mittels folgender Formulierung: d) "verletzte Tiere nachzusuchen (neu) und bei der Nachsuche zu töten".

Art. 3 Abs. 1 Bst. e JSV

Art. 3 Abs. 1 Bst. e

1Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:

e. Neue Forderung anlässlich der Anhörung (Hilfsmittel für Bestandeserhebungen);

Ergänzend zur Anhörungsvorlage des Bundesrates fordert ein Kanton (GR), dass ein neuer Buchstabe zu schaffen sei, welcher den Kantonen die Möglichkeit gibt, speziell ausgebildeten Personen die Verwendung verbotener Hilfsmittel zur Durchführung von Bestandeserhebungen (z.B. Scheinwerfer für Nachttaxationen) zu bewilligen. Dazu schlägt er den folgenden neuen Buchstaben vor: e) „Bestandeserhebungen durchzuführen"

4.4 Art. 3bis JSV „Beschränkung und Erweiterung jagdbarer Arten und Schonzeiten“

Art. 3bis Abs. 1 JSV

Art. 3bisAbs. 1

1Die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt.

Dieser Absatz nennt diejenigen Wildtierarten, welche der Bundesrat abweichend vom JSG, aus aktuellem Anlass und auf dem Verordnungsweg bundesweit schützt. Dieser Artikel wird sehr kontrovers beurteilt, wobei die Kritik an diesem Absatz ebenso (1) die Liste der effektiv genannten Arten betreffen kann, wie (2) das Fehlen von Arten auf dieser Liste. Wir behandeln diese zwei Aspekte deshalb getrennt:

(1) Tatsächlich geschützte Arten: Die Liste der geschützten Arten enthält neu das Rebhuhn. Diesem grundsätzlichen Schutz des Rebhuhns erwächst nur wenig Opposition:

G262-0576