Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

tutionen (Vogelwarte Sempach, SGW). Sie verlangen das Beibehalten des "status quo" und Streichung des Buchstabens. Folgende Gründe werden dazu angeführt: Die Verlängerung der Jagdzeit um den Monat Februar verstärke die Jagd auf den Frühlingszug des Kormorans, was europäischem Recht widerspreche und fachlich nicht begründbar sei. Weiter entstünden durch diese Jagd im Februar gravierende Nebenwirkungen auf andere Wasservögel (infolge Störung durch die Jagd). Weiter gebe es keinen Bedarf für eine solche Verkürzung, da mit dem heutigen System bereits genügend Ausnahmebewilligungen zu Kormoranabschüssen möglich seien. Zudem sehe der geltende „Massnahmeplan Kormoran“ Vergrämungsmassnahmen und Abschüsse entlang von Flüssen vor, jedoch keine Regulation der Bestände des Kormorans, da dies weder notwendig noch mit jagdlichen Mitteln zielführend zu erreichen sei. Helvetia Nostra geht mit ihrer Forderung noch einen Schritt weiter indem sie die Bedingungen für allfällige Schonzeitabschüsse eng definieren: „b) Kormoran: 1. Februar bis 31. August ; (neu) ausserhalb dieser Schonzeit sind Regulationsabschüsse nur zulässig, wenn vorgängig sämtliche Präventionsmassnahmen an den Gerätschaften der Berufsfischer ergriffen wurden und nicht tolerierbare Schäden nachgewiesen wurden“.

Von Seiten Tierschutz (STS, regionale Verbände) erwächst der Schonzeitverkürzung des Kormorans keine Opposition. Hingegen wehrt sich ein Tierschutzverband (Ligue Suisse Contre la Vivisection) aus rechtlichen Gründen gegen eine solche Ausdehnung der Schonzeit. Ihrer Ansicht nach sei eine solche Bestimmung mit geltendem Jagdrecht (JSG) nicht vereinbar. Einerseits müsste der Bundesrat eine solche Massnahme zeitlich beschränken und weiter dürfe er sie nur für bislang geschützte, nicht aber jagdbare Tierarten (wie den Kormoran) aussprechen.

Art. 3bis Abs. 2 Bst. c JSV

Art. 3bisAbs. 2 Bst. c

2 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt beschränkt und erweitert:

c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: vom 16. Februar bis 31. Juli.

Dieser neue Buchstabe enthält einerseits (1) eine Schonzeit für alle einheimischen Krähenvögel (Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher) und andererseits (2) die Möglichkeit zur Bejagung der bislang geschützten Saatkrähe. Da v.a. der zweite Punkt kontrovers beurteilt wird, behandeln wir diese beiden Aspekte getrennt:

1) Schonzeit für Krähenvögel: Der Vorschlag zur Einführung einer Schonzeit für Ra-

benkrähe, Elster, Eichelhäher vom 16. Feb.-31. Juli, gibt zu Diskussionen Anlass:

Kantone und Kantonskonferenzen: Von Seiten der Kantone und Kantonskonferenzen erwächst dieser Neuregelung keine grundsätzliche Opposition, vielmehr wird die Schonzeit im Sinne des notwendigen Muttertierschutzes begrüsst; Allerdings betonen diverse Kantone (AG, GL, TG, VD, ZH), dass mit der vorgeschlagenen Regelung das Problem der Abwehr landwirtschaftlicher Schäden kaum gelöst sei. Landwirtschaftliche Krähenschäden (z.B. Schäden am keimenden Mais oder in Kirschen Plantagen) würden zeitlich in die neue Schonzeit fallen. Konflikte würden hauptsächlich durch Schwärme von nichtbrütenden Jungkrähen verursacht. Es sei nicht zumutbar, die Abwehr solcher Schäden - wie vorgesehen - über die landwirtschaftliche Selbsthilfe zu lösen. Diese Kantone fordern deshalb, dass solche Schwärme von schadenstiftenden (nichtbrütenden) Rabenkrähen keine Schonzeit erhalten sollen.

G262-0576