Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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ligung erlaubt; diese kann nur erteilt werden, wenn die Nester nicht anderweitig geschützt werden können. Bst. b) Falls solche Nester entfernt werden, sind diese bei Vogelarten, welche regelmässig an denselben Orten brüten, durch künstliche Nester in entsprechender Zahl und an geeigneten, möglichst nahen Standorten zu ersetzen“.
4.5 Art. 4 JSV „Regulierung von Beständen geschützter Arten“
Art. 4 Abs. 1 JSV
Art. 4 Abs. 1
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art:
Dieser Artikel stellt in seiner Gesamtheit einer den Kernpunkt der Kontroverse um die neue Jagdverordnung dar, wobei sich ein klarer Graben zeigt zwischen den weitgehend vereinten Natur-, Vogel- und Tierschutzkreisen (denen die Neuregelung zu weit geht), sowie den Landwirtschaftskreisen (denen die Neuregelung zu wenig weit geht). Die mit dem Vollzug betrauten Kantone und Kantonskonferenzen sind mit dem Grundsatz der Vorlage mehrheitlich einverstanden, äussern sich aber zu zahlreichen Detailpunkten. Im vorliegenden Abschnitt wird nur der Text zu Absatz 1 behandelt, welcher unverändert aus der bisherigen JSV übernommen wurde.
Kantone und Kantonskonferenzen: Die Mehrheit der Kantone und Kantonskonferenzen opponiert nicht gegen den einführenden Text dieses Artikels und begrüsst den damit erzielten grösseren Handlungsspielraum der Kantone bei der Regulation geschützter Tierarten; Die Anwendung desselben könne wesentlich dazu beitragen, Konfliktsituationen zu entschärfen. Ein Kanton (SZ) fordert eine Anpassung des Textes in Absatz 1, Regulationsmassnahmen sollen sich entsprechend dem zuständigen Artikel im JSG explizit „auf Bestände geschützter Arten“ beziehen. Ein anderer Kanton (VD) fordert, dass in diesem Absatz die „vorgängige Zustimmung des BAFU“ zu streichen sei. Die Regulation sei in Kantonskompetenz zu geben und der Bund habe vorgängig bloss vereinfachte Kriterien für solche Eingriffe zu definieren. Für die Kantone müssten schnelle Interventionsmöglichkeiten geschaffen werden und das vorgeschlagene Vorgehen sei viel zu umständlich (zu aufwändige Regulationsgesuche, zu langwierige Bewilligungsverfahren). Ein Kanton (UR) weist darauf hin, dass kleine Kantone mit dem geforderten Detaillierungsgrad des Vorgehens (insbesondere mit den Regulationsgesuchen ans BAFU)
überfordert seien und entsprechend auf Hilfestellungen des BAFU angewiesen sind. Ein Kanton (AG) beantragt die Bildung einer eidg. Jagdkommission, welche dem BAFU bezüglich seiner Zustimmung zu kantonalen Regulationsgesuchen beraten würde. Verschiedene Kanton (JU, SZ, BE, NE, SO, VS; JFK) halten fest, dass die effektive Anwendbarkeit des Artikels zentral von einer genauen, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erstellenden, Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. zeitliche Begrenzung, grosser Schaden etc.) im Rahmen der nationalen Konzepte zu diesen Tierarten abhängt. Nach Ansicht eines Kantons (VS) widerspreche die Vorlage dem Artikel 9 der Bernerkonvention (welche keine Regulation des Wolfes zulasse), weshalb das BAFU die Behandlung der Motion Fournier (Anpassung des Art.22 der Konvention oder Austritt der Schweiz) schnellst möglich vorantreiben müsse. Eine Kantonskonferenz (KBNL) und eine ausserparlamentarische Kommission (ENHK) sind der Meinung, dass
G262-0576