Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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auf die Revision dieses Artikels vollständig zu verzichten sei. Sie haben grösste Bedenken, ob die in diesem Absatz geplanten Regelungen im Umgang mit geschützten Arten überhaupt mit dem JSG (Art. 1) und der Bundeverfassung (Art. 79) vereinbar sei. Ihrer Ansicht nach reichten die bestehenden Regelungen im Jagdgesetz aus, um mögliche Konflikte mit geschützten Arten befriedigend zu lösen.

Ressourcenschutz: Die Schutzverbände (z.B. WWF) fordern, dass der Artenschutz unbedingt in Bundeshand verbleiben müsse. Je kleiner die politische Entität welche über die Regulation geschützter Arten zu entscheiden habe, desto grösser sei auch die Gefahr eines Interessenkonfliktes der Behörde mit stark verankerten Nutzergruppen. D.h. sie begrüssen grundsätzlich die Bewilligungspflicht des BAFU. Weiter fordern einzelne Verbände (z.B. WWF, mountain wilderness), dass die Konfliktlösung hauptsächlich über eine wirkungsvolle Prävention zu suchen sei.

Ressourcennutzung: Einige Landwirtschaftsverbände (SZV, SZZV), eine Jagdorganisation (GDFV), eine Wirtschaftsorganisation (Centre Patronal) sind der Ansicht, dass die vorgängige Zustimmung des BAFU zu allfälligen Regulationsmassnahmen zu streichen sei, da diese die verfassungsrechtliche Kompetenz der Kantone im Jagdbereich beschneide und dem Parlamentswillen widerspreche. JagdSchweiz fordert die Einführung eines neuen Regulationsgrundes (siehe dazu die Forderung zu Art. 4 Abs. 5 JSV), welchen die Kantone in eigener Regie und unabhängig von allfälligen Kompartimenten anwenden können.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c JSV

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art:

c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;

Die Einführung des neuen Regulationsgrundes „Nutztierbestände“, welcher v.a. die allfällig notwendige Regulation des Wolfes betrifft, entspricht einer parlamentarischen Vorgabe (Motion 10.3008). Diesem neuen Regulationsgrund erwächst kaum Opposition.

Kantone und Kantonskonferenzen: Die Kantone und Kantonskonferenzen unterstützen diesen neuen Regulationsgrund mehrheitlich, wobei ein Kanton (SZ) die Frage aufwirft, ob diese Ergänzung überhaupt nötig sei, da doch die Kantone gemäss Art. 12 Abs. 2 JSG bereits heute jederzeit Einzelmassnahmen gegen schadenstiftende Grossraubtiere ergreifen können. Ein Kanton (ZG) hingegen lehnt diese neue Eingriffsmöglichkeit bei Grossraubtieren ab, da dadurch nur schwierige Handlungsverpflichtungen für die Kantone entstehen würden. Ebenso fordert eine Kantonskonferenz (KBNL) die Streichung dieses neuen, aus ihrer Sicht unnötigen Regulierungsgrundes.

Politische Parteien / ausserparlamentarische Kommissionen: Eine politische Partei (Grüne) befürwortet diesen neuen Regulationsgrund. Eine ausserparlamentarische Kommission (ENHK) fordert hingegen die Streichung des, aus ihrer Sicht unnötigen Regulierungsgrundes.

Ressourcennutzung: Von Seiten der ressourcennutzungsorientieren Verbänden und Organisationen erwächst dem neuen Regulierungsgrund keine grundsätzliche Opposition: Von Landwirtschafts- und Berufsfischerseite (SBV, SAB, SZV, SZZV, SAV, Prométerre, SBFV, regionale Verbände) wird jedoch im Text das Streichen des unbestimmten

G262-0576