Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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Jagdrecht sei beim Umgang mit geschützten Arten stets folgende Kaskadenkette einzuhalten: (1) Artenschutz, (2) Prävention, (3) Entschädigung, (4) Eingriff in Bestand. Weil nun aber das aktuelle Jagdrecht bei Infrastrukturschäden des Bibers keine Vergütung vorsehe, kämen konsequenterweise keine regulativen Eingriffe in Frage. Dies sei auch nicht notwendig, da zur Konfliktlösung bereits heute, d.h. ohne Anpassung der JSV,
jagdliche Einzelmassnahmen gegen besonders schadenstiftende Biber ergriffen werden können. Für den Fall, dass dieser Buchstabe nicht gestrichen würde, verlangen verschiedene Schutzorganisationen (ProNatura, WWF, SVS, Nos Oiseaux, SL, ALA, Helvetia Nostra) eine Neuformulierung desselben im Sinne, dass regulierende Eingriffe dann möglich sein sollen, wenn "im öffentlichen Interesse stehende Hochwasserschutzdämme, Anlagen im Siedlungsgebiet und National- sowie Kantonsstrassen erheblich gefährdet werden und alle möglichen Präventionsmassnahmen (gem. entsprechendem Konzept) erfolglos ergriffen wurden." Dabei betonen sie, dass sie unter dem Begriff Gefährdung ausschliesslich eine Gefährdung des Menschen verstehen. Sie betonen darüber hinaus, dass Eingriffe in Biberpopulationen niemals eine langfristige Lösung sein können und dass sich 90% der Biberkonflikte durch eine Anpassung der Gewässer (Ausscheidung und extensive Bewirtschaftung eines Gewässerraum gemäss Gewässerschutzverordnung) viel nachhaltiger und günstiger lösen liessen. Deshalb sei ein expliziter Einbezug der Gewässerschutzverordnung zur nachhaltigen Lösung von Biberkonflikten in die JSV einzubauen (siehe dazu Art. 10 Abs. 6 Bst. b JSV). Einzelne Schutzverbände (SVS, SL) sowie die Vogelwarte geben weiter kritisch zu bedenken, dass der Artikel zu allgemein formuliert sei weshalb sich auch die Regulation von Uhu-, Storch- oder Greifvogelbeständen einfordern liesse, falls diese Infrastrukturschäden (z.B. Stromschlag an Hochspannungsleitungen) verursachen. Weiter stelle sich die Frage, ob aufgrund der neuen Regulierungstatbestände nicht auch Haftpflicht-Tatbestände geschaffen werden. Von Tierschutzseite erwächst dem neuen Regulationsgrund keine Opposition.
Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV
Art. 4 Abs. 1 Bst. g
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art:
g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale durch die Kantone verursachen.
Dieser neue Regulationsgrund entspricht bezüglich Einbussen beim Jagdregal (nicht aber Fischereiregal) einem Parlamentsauftrag (Motion 10.3008). Trotzdem löst dieser besonders auf die allfällige Regulation des Luchses ausgerichtete Buchstabe breit Unbehagen aus und er ist der am kontroversesten diskutierte Punkt der gesamten Revisionsvorlage.
Kantone und Kantonskonferenzen: Dieser neue Regulationsgrund wird von einigen Kantonen (AR, BE, GR, JU, OW, SG, SO) und einer Kantonskonferenz (JFK) begrüsst,
ebenso lehnen ihn aber einige Kantone (AG, GL, ZG) und eine Kantonskonferenz (KBNL) ab, während die Mehrheit der Kantone (AI, BL, FR, GE, JDK, NE, SH, SZ, TI, UR, VD, VS) und vier Kantonskonferenzen (JDK, BPUK, FoDK, KOK) eine Überarbeitung dieses Buchstabens verlangen. Die Kantone begründen ihre Kritik v.a. damit, dass sich der kausale Zusammenhang zwischen der Präsenz von Grossraubtieren und allfälligen Regaleinbussen in der Praxis nur schwer verlässlich nachweisen lasse. Auch sei mit den Einbussen bei den kantonalen Jagd- und Fischereiregalien wenig geschickt ein
G262-0576