Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Rechtsbegriffs „grosse“ gefordert; Ihrer Ansicht nach soll grundsätzlich bei „Schäden“ reguliert werden können, gebe keinen Bedarf nach „grossen Schäden“. Auch sei der Ermessensspielraum zum Begriff „Schäden“ in den nationalen Konzepten dieser Konfliktarten wirksam einzugrenzen, d.h. die Schadenschwellen sei gegenüber heute wesentlich nach unten zu korrigieren und ganz allgemein seien die Interessen der direkt von der Grossraubtierproblematik betroffenen (Land-)Bevölkerung vor den Interessen des Artenschutzes in Zukunft unbedingt höher zu gewichten. Verschieden Landwirtschaftsorganisationen verlangen zusätzliche Regulationsgründe (siehe dazu deren Anträge zu Bst. h).
Jagd: Die Jagdverbände ihrerseits sind mit dem neuen Regulationsgrund „grosse Schäden an Nutztierbeständen“ grundsätzlich einverstanden. Jagdschweiz verlangt zusätzliche Regulationsgründe (siehe dazu deren Antrage zu Bst. h).
Ressourcenschutz: Von Seiten der ressourcenschutzorientierten Verbände und Organisationen erwächst dem neuen Regulationsgrund kaum grundsätzliche Opposition. Die Arten- und Vogelschutzverbände (ProNatura, WWF, SVS), stimmen dieser Erweiterung zu und sie erachten diese Ausweitung als den einzig notwendigen und sinnvoll anwendbaren der neu vorgeschlagenen Regulationsgründe. Auch von Seiten der wissenschaftlichen Institutionen (Vogelwarte, SGW) erwächst diesem neuen Regulationsgrund keine Opposition. Einzelne Organisationen aus dem Umfeld der Naturschutzverbände (SL, Helvetia Nostra, ALA) fordern jedoch eine Ergänzung des Verordnungstextes in dem Sinne, dass als zwingende Voraussetzung einer allfälligen Regulation ein genügender Schutz der Nutztierbestände (z.B. mittels Herdenschutzhunden und Hirten) zu nennen sei und dazu sei die folgende Anpassung des Bst. c nötig: c) "grosse Schäden …. verursachen ..., (neu) vorausgesetzt dass alle möglichen Präventionsmassnahmen korrekt ergriffen und die gesömmerten Tiere ständig behirtet wurden“. Zwei Organisationen (Gruppe Wolf Schweiz, mountain wilderness) lehnen diese Ausweitung der Regulationsgründe auf Nutztierbestände grundsätzlich ab. Dies obschon die Gruppe Wolf Schweiz nicht grundsätzlich gegen Regulationsmassnahmen von Grossraubtieren eingestellt ist. Diese Organisation verlangt jedoch, dass allfällige Regulationsmassnahmen sich einzig am Populationsstatus der Art zu orientieren haben, nicht jedoch am Schadenausmass. Ihrer Ansicht nach dürfe eine Regulation von Grossraubtieren nur in Frage kommen,
wenn deren Bestand (wissenschaftlich nachgewiesen) gesichert sei; falls dies nicht zutreffen sollte, dann sei eine Regulation unzulässig, gleich wie hoch der Schaden auch wären. Von Seiten des Tierschutzes (STS, STVT, regionale Verbände) wird dieser Regulationsgrund als nachvollzieh- und umsetzbar beurteilt.
Art. 4 Abs. 1 Bst. f JSV
Art. 4 Abs. 1 Bst. f
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art:
f. im öffentlichen Interesse stehende Infrastrukturanlagen erheblich gefährden;
Dieser neue Regulationsgrund, welcher v.a. die allfällig notwendige Regulation des Bibers bei Gefährdungssituationen betrifft, wird sehr kontrovers beurteilt.
Kantone und Kantonskonferenzen: Von der Mehrheit der Kantone und Kantonskonferenzen wird diese neue Bestimmung im Grundsatz unterstützt. Ein Kanton (ZG) lehnt
G262-0576