Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
diesen neuen Regulationsgrund jedoch kategorisch ab, weil in dessen Folge problematische Handlungsverpflichtungen für die Kantone entstünden. Verschiedene Kantone (SO, TG, VS) und Kantonskonferenzen (JDK, FDK, FoDK) fordern, dass alleine das Nennen der „Gefährdung von Infrastrukturanlagen“ nicht ausreiche, um die tatsächlich anstehenden Probleme mit dem Biber zu lösen. Sie fordern eine Ausweitung dieses Gefährdungsbegriffs auf „Siedlungsräume und Industriegebiete“, teilweise auch auf „hohe Sachwerte, welche nicht als landwirtschaftliche Kulturen gelten“. Dabei seien diese Begriffe im erläuternden Bericht klarer zu definieren als bisher. Ein Kanton (VS) fordert gar das Überprüfen des Status des Bibers als bundesrechtlich geschützte Tierart, da Konflikte an der Tagesordnung seien und der Biber an seine Lebensraumkapazität stosse, wodurch Umsiedlungen unrealistisch werden (siehe dazu die Forderung in Art. 3bis Abs. 2 Bst. d JSV). Ein Kanton (FR) fordert eine Regulation des Bibers bereits dann, wenn die Kosten der Prävention (dies auch vor Infrastrukturschäden) unverhältnismässig hoch wären. Ein Kanton (SO) und eine Kantonskonferenz (JFK) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin (siehe auch Art. 10 Abs. 6 Bst. b JSV), dass zur nachhaltigen Konfliktlösung mit dem Biber dem Ausscheiden eines genügend grossen Gewässerraums (entsprechend der Gewässerschutzverordnung) eine zentrale Bedeutung zukomme,
denn Biber Konflikte entstünden hauptsächlich da, wo dieser Raum nicht genügend gross sei (so dass z.B. Bewirtschaftungswege zu nahe am Gewässer verlaufen). Im Gegensatz dazu betont eine Kantonskonferenz (SuisseMelio), dass das Umlegen eines landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweges vom Gewässer weg eine äusserst schwierige, da eigentumsrelevante Angelegenheit sei. Sie fordern deshalb eine Anpassung des erläuternden Berichtes in dem Sinne, dass solche Massnahmen erheblichen Aufwand und Kosten verursachen, welche entsprechend entschädigt werden müssen.
Politik: Die Partei der Grünen beantragt die Streichung dieses Buchstabens, obschon sie die Problematik der Gefährdung von Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse durch den Biber durchaus anerkenne. Weil beim Biber jedoch nach geltendem Recht keine Entschädigung von Infrastrukturschäden möglich sei, könne die obligatorische Kaskadenkette "(1) Artenschutz, (2) Prävention, (3) Entschädigung, (4) Eingriffe" nicht eingehalten werden. Deshalb sei dieser Buchstabe zu streichen. Für den Fall, dass der Buchstabe nicht gestrichen würde, beantragen die Grünen dessen Neuformulierung: f) "Im öffentlichen Interesse stehende Hochwasserschutzdämme, Anlagen im Siedlungsgebiet und National- und Kantonsstrassen erheblich gefährden und alle möglichen Präventionsmassnahmen (gem. Konzept Biber) erfolglos ergriffen wurden." Unter erheblicher Gefährdung sei dabei grundsätzlich nur eine Gefährdung des Menschen zu verstehen und Infrastrukturanlagen seien auf Hochwasserdämme, Anlagen direkt im Siedlungsgebiet sowie National- und Kantonsstrassen einzugrenzen.
Landwirtschaft: Von Landwirtschaftsseite erwächst dieser neuen Bestimmung keine Opposition.
Jagd: Von Jagdseite erwächst dieser neuen Bestimmung ebenfalls keine Opposition.
Ressourcenschutz: Die ressourcenschutzorientierten Verbände (ProNatura, WWF, SVS, SL, mountain wilderness) sowie die Partei der Grünen fordern die Streichung dieses Buchstabens. Obschon viele dieser Organisationen die Problematik der Gefährdung von Infrastrukturanlagen grundsätzlich anerkennen, komme eine Regulation geschützter Arten ihrer Meinung nach aus rechtlichen Gründen nicht in Frage. Gemäss dem eidg.
G262-0576