Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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der aus dem Waldeigentum abgeleiteten Rechte führen dürfe. Der Eingangstext in diesem Absatz sei deshalb folgendermassen zu ergänzen: "Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung (neu) durch Freizeitaktivitäten erforderlich ist ...." Zur allenfalls nötigen Einschränkung der Waldbewirtschaftung (z.B. winterliche Wildruhezonen zur Schutzwaldentlastung) bestünden hingegen bereits heute die notwendigen Instrumente in der Waldgesetzgebung. Um sicher zu gehen,
dass der Waldbesitzer sich bei der Ausscheidung von Wildruhezonen entsprechend einbringen kann, fordert Waldwirtschaft Schweiz, dass derselbe zwingend bei der Ausscheidung zu begrüssen sei: Abs. 1: „…. scheiden die Kantone (neu) im Einvernehmen mit dem Waldeigentümer Wildruhezonen aus".
Ressourcenschutz: Von Seiten der ressourcenschutzorientierten Organisationen begrüssen eine politische Partei (Grüne) und diverse Verbände (ProNatura, WWF, SVS, Nos Oiseaux, SL, regionale Verbände) diese neue Bestimmung, sie fordern allerdings, dass der Begriff "Wildtierruhezone" verwendet werden soll, da es sich um Ruhezonen für wildlebende Säugetiere und Vögel und nicht nur für das Wild handelt. Sie bemängeln, dass klare Kriterien fehlen, nach denen die Kantone Wildtierruhezonen auszuscheiden haben und sie fordern vom BAFU das Vorgeben klarer Termine und Grundlagen. Da es Wildtierruhezonen in allen Kantonen brauche, sei der Term "soweit es für den ausreichenden Schutz … vor Störung erforderlich ist" durch folgenden, verbindlicheren Passus zu ersetzen: "Die Kantone scheiden Wildtierruhezonen aus…." Oder alternativ " Für den ausreichenden Schutz vor Störung scheiden die Kantone Wildtierruhezonen aus…".
Weiter betonen mehrere dieser Organisationen, dass der Erfolg der Wildtierruhezonen vom Vollzug abhänge und dass eine weitere Schutzkategorie, welche nicht umgesetzt werde und deren Bestimmungen schwach sind, keine Verbesserung bringe. Eine Organisation (Helvetia Nostra) begrüsst Wildruhezonen im Grundsatz, verlangt jedoch das Einführen von Sanktionsbestimmungen gegen nachlässige Kantone.
Tierschutz: Von Tierschutzseite (STS, STVT, regionale Verbände) wird die Verpflichtung der Kantone zur Ausscheidung von Wildruhezonen begrüsst.
Tourismus und Sport: Von Seiten diverser Organisationen aus dem Freizeit- und Tourismusbereich (SAC, Swiss Olympic, Swiss Cycling, mountain wilderness) wird die neue Bestimmung im Grundsatz zwar begrüsst, es werden jedoch wesentliche Nachbesserungen gefordert. Da Wildruhezonen eine substantielle Einschränkung des freien Zugangs der Landschaft bedeuten, sei bei deren Ausscheidung ein obligatorischer Partizipationsprozess erforderlich; Weiter seien Wildruhezonen wie im Postulat 07.3131 gefordert auf alpine Gebiete und den Winter zu beschränken und somit weder im Mittelland oder Jura noch im Sommer auszuscheiden; Nicht zuletzt wird vom Bundesrat eine Konkretisierung dieses Artikels in einer Vollzugshilfe gefordert. Konkret fordern diese Organisationen die folgende Ergänzung von Abs. 1: "… scheiden die Kantone Wildruhezonen aus (neu) und bezeichnen die darin begeh- und befahrbaren Routen“. Einzig Swiss Orienteering lehnt das Ausscheiden von Wildruhezonen grundsätzlich ab und fordert das Streichen des neuen Artikels 4bis„Wildruhezonen“. Dieser Verband befürchtet, dass ansonsten wertvolle Gebiete für den OL Sport verloren gehen könnten. Sie fordern anstelle des Belassens beim alten System, welches den Kantonen bislang die Freiheit für flexible Lösungen mit den Verbänden gestattete, einer Lösungsfindung, zu welcher der OL Verband stets Hand bot. Falls sich Wildruhezonen trotzdem durchsetzen sollten, dann verlangt dieser Verband den obligatorischen Einbezug der Sportverbände beim Ausschei-
G262-0576