Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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den von Ruhezonen und deren Schutzzielen. Die Organisationen im Umfeld des Langsamverkehr (Schweizer Wanderwege, Swissmobil) betonen, dass sich ihrer Ansicht nach die Bedürfnisse des Langsamverkehr (Wandern, Velo, Kanu, Skating) und des Wildschutzes nicht auszuschliessen brauchen, und dass besonders Wanderwege der Kanalisierung der Wandernden und dadurch der Störungsreduktion dienen. Dazu sei jedoch grundsätzlich der frühzeitige, gegenseitige Einbezug der verschiedenen Akteure bei der Planung von Wildruhezonen sowie Langsamverkehrsrouten sicher zu stellen.
Diese Organisationen geben weiter zu bedenken, dass Wanderwege nach kantonalem Recht (Richtplan, Wanderwegplan) behördenverbindlich festgelegt werden und dass das Wanderwegnetz uneingeschränkt zu erhalten ist (Art. 7 FWG), weshalb für aufgehobene Wanderwege ein Ersatz zu schaffen ist. Betont wird auch die Bedeutung einer gemeinsamen Kommunikation.
Art. 4bis Abs. 2 Bst. a JSV
Art. 4 Abs. 2 Bst. a
2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass:
a. Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung
regeln und die forstliche Planung mit den Wildruhezonen übereinstimmen;
Die in diesem Buchstaben geforderte Abstimmung mit der Raumplanungsgesetzgebung sowie der forstlichen Planung wird nicht grundsätzlich bestritten, es werden jedoch wesentliche Ergänzungen gefordert.
Kantone und Kantonskonferenzen: Von Seiten der Kantone und Kantonskonferenzen erwächst diesem Buchstaben keine Opposition.
Ressourcenschutz: Eine politische Partei (Grüne) eine ausserparlamentarische Kommission (ENHK) sowie verschiedene Organisationen im Bereich des Ressourcenschutzes (ProNatura, WWF, SVS, Helvetia Nostra, STS, regionale Verbände) monieren, dass die Jagd nicht wie andere Störquellen von der Regelung betroffen werde. Von der Jagd gehe eine wesentliche Störung anderer Arten aus. Es seien deshalb klare Ziele für Wildtierruhezonen zu formulieren, auf welche die jagdlichen Aktivitäten abzustimmen bzw. einzuschränken seien, gejagt werden soll in Wildtierruhezonen nur, insofern eine Bejagung überhaupt und dringend notwendig sei. Helvetia Nostra betont, dass Wildruhezonen absolut inkompatibel seien mit der winterlichen Holznutzung, weshalb der Holzschlag (ebenso wie andere Störquellen, so z.B. Helikopter) in Wildruhezonen verboten werden sollen. Sie fordern dazu einen neuen Buchstaben c (siehe unten). Auch von Seiten Tierschutz (STS, Ligue Suisse Contre La Vivisection, regionale Verbände) wird betont, dass die Jagd wie jede andere Nutzung der Landschaft und als Störungsquelle zu regeln sei.
Landwirtschaft: Von Landwirtschaftsverbänden (SBV, SZV, SZZV, SAB, Prométerre, regionale Verbände) kommt die Forderung, dass Wildruhezonen keinerlei Einschränkung der Forst- und Landwirtschaft mit sich bringen dürfen.
Waldwirtschaft: Von Waldwirtschaftsseite (SFV, Waldwirtschaft Schweiz) kommt Kritik, dass dieser Buchstabe missverständlich formuliert sei und nicht klar werde, ob sich die forstliche Planung an die Bestimmungen der Wildruhezonen oder die Wildruhezonen an die forstliche Planung anzupassen haben. Sie schlagen deshalb vor, dass eine Interes-
G262-0576