Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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senabwägung und Koordination eingeführt werde, ohne dabei eine Planung der anderen überzuordnen. Dazu wird folgende Textänderung vorgeschlagen: „dass … a) vor der Ausscheidung von Wildruhezonen eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung bestehender Vorschriften, Planungen und bestehender Nutzung durchgeführt wird"; Wichtig sei weiter, dass zur allfälligen Einschränkung der Waldbewirtschaftung (z.B. im Sinne der Wildruhezonen) bereits heute in der Waldgesetzgebung die notwendigen Instrumente bestünden.
Tourismus und Sport: Von Seiten des Langsamverkehrs (Swissmobil, Schweizer Wanderwege) wird betont, dass der Langsamverkehr sich gut zur Erschliessung von Schutzgebieten eigne und deshalb als Instrument der Besucherlenkung diene und deshalb raumplanerisch frühzeitig einzuplanen sei. In diesem Sinne fordern sie folgende Ergänzung des Bst. a): dass die Wildruhezonen Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, die forstliche Planung (neu) sowie die Planung des Langsamverkehrs, bzw. die Wanderwegplanung gemäss dem massgebenden kantonalen Recht, berücksichtigen".
Art. 4bis Abs. 2 Bst. b JSV
Art. 4 Abs. 2 Bst. b
2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass:
b. die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen der Wildruhezonen in Einklang
stehen.
Die in diesem Buchstaben geforderte Abstimmung der touristischen Nutzung mit den Schutzzielen der Wildruhezonen wird nicht grundsätzlich bestritten. Es werden jedoch wesentliche Verbesserungen gefordert, hauptsächlich zum notwendigen Partizipationsprozess bei der Ausscheidung.
Kantone und Kantonskonferenzen: Von Seiten der Kantone und Kantonskonferenzen erwächst diesem Buchstaben keine Opposition.
Ressourcenschutz: Von Seiten der Organisationen des Ressourcenschutzes erwächst diesem Buchstaben keine Opposition.
Landwirtschaft: Von Seiten der Landwirtschaftsverbände erwächst diesem Buchstaben keine Opposition. Die Berggebietsorganisationen (SAB, SAV) betonen jedoch, dass touristische Fragen eindeutig in der Kompetenz der Kantone liegen, diese seien am besten in der Lage, bei der allfälligen Ausscheidung von Wildruhezonen die notwendige Güterabwägung zwischen Schutz und Nutzen vorzunehmen.
Waldwirtschaft: Waldwirtschaft Schweiz fordert im Sinne der rechtlichen und sprachlichen Klarheit folgende Neuformulierung: "Bst. b) die touristische Nutzung und die Erholungs-Nutzung mit den Schutzzielen der Wildruhezonen in Einklang stehen;
Tourismus und Sport: Die Tourismusseite hingegen fordert eine wesentliche Anpassung dieses Buchstabens. Von Seiten Langsamverkehr (Swissmobil, Schweizer Wanderwege) wird folgende Neuformulierung des Bst. b) vorgeschlagen: „b) (neu) Die Schutzziele der Wildruhezonen und deren Nutzung für Tourismus und Erholung aufeinander abgestimmt werden". Dies wird damit begründet, dass mögliche Massnahmen (z.B. saisonale oder tageszeitliche Begehverbote auf Wanderwegen) nur schwer kommunizierbar seien
G262-0576