Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 2 Abs. 1 Bst. j JSV
Art. 2 Abs. 1Bst. j
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:
j. Feuerwaffen,
1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist;
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist;
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann;
4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
Dem in diesem Buchstaben erfolgte Anpassungen der für die Jagd verbotenen Feuerwaffentypen und Waffenbestandteilen erwächst kaum Opposition.
Ein Kanton (ZG) lehnt alle waffentechnischen Liberalisierungen kategorisch ab, damit auch die Verkürzung der minimal erforderlichen Lauflänge von Jagdgewehren auf 45cm. Ein andere Kanton (TI) lehnt diese neue Bestimmung ebenfalls ab und fordert, dass die allenfalls nötige Verwendung solcher Hilfsmittel (z.B. als Nachsuchebüchsen) wie bisher durch die Kantone zu bewilligen seien. Drei Kantone (NW, grundsätzlich unterstützt von VD und VS in Abs. 1) fordern, dass für Hilfsmittel nach diesem Buchstaben nicht nur das effektive Verwenden für die Jagd verboten werden soll, sondern auch deren Mitführen im offenen Jagdgebiet. Die effektive Verwendung verbotener Hilfsmittel sei schwieriger nachzuweisen, als deren Mitführen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. k JSV
Art. 2 Abs. 1Bst. k
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:
k. das Schiessen aus Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
Der Schaffung einer Möglichkeit, dass Berufsfischer ihre starken Motorboote ausnahmsweise zur jagdlichen Kormoranabwehr verwenden dürfen, entspricht einem parlamentarischen Auftrag (Motion 09.3723); Dieser neuen Bestimmung erwächst wenig Opposition.
Zwei Kantone (BE und ZG) lehnen diese Bestimmung ab, begründet mit der erwarteten geringen Effizienz des Kormoranabschusses an den Netzen und mit dem erhöhten Sicherheitsrisiko.
Der Fischereiverband (SFV) fordert das Aufnehmen einer ergänzenden Bestimmung, welche die Kantone zur Einführung einer vereinfachten Jagdberechtigungsprüfung für Berufsfischer verpflichtet.
Ein ressourcenschutzorientierter Verband (Helvetia Nostra) lehnt diese neue Regelung für Berufsfischer vollständig ab.
G262-0576