Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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Art. 2 Abs. 1 Bst. l JSV

Art. 2 Abs. 1Bst. l

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

l. das Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen, aus Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie aus Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;

Dem aus der bisherigen JSV übernommenen Verbot zum Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen erwächst kaum Opposition.

Ein Kanton (SH) fordert allerdings weitergehend, dass neu das Schiessen „ab und aus“ fahrenden Motorfahrzeugen verboten werden soll.

Ein ressourcennutzungsorientierter Verband (mountain wilderness) fordert gar das vollständige Verbot des Schiessens aus Motorfahrzeugen, d.h. nicht nur aus fahrenden.

Art. 2 Abs. 1 Bst. m JSV

Art. 2 Abs. 1Bst. m

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

m. für die Wasservogeljagd: Bleischrot;

Das neu erlassene, grundsätzliche Verbot der Verwendung von Bleischrot für die Wasservogeljagd wird mehrheitlich begrüsst; Dieser neuen Bestimmung erwächst jedoch Opposition.

Kantone und Kantonskonferenzen: 15 Kantone und 5 Kantonskonferenzen sprechen sich ausdrücklich für diese Neuregelung aus, weil die die bisherige Regelung unklar und nicht praxistauglich gewesen sei. Ein Kanton (BE) fordert hingegen das Beibehalten des status quo und begründet seine Ablehnung der neuen Bestimmung damit, dass damit eine wirkungsvolle Kormoranabwehr verhindert werde und die Gefahr von Jagdunfällen durch gefährliche Abpraller zunehmen würde. Im Gegensatz dazu fordert ein Kanton (SZ) weitergehend, dass Bleischrot zusätzlich noch für „die Jagd in Feuchtgebieten und Flachwasserzonen“ verboten werden soll.

Ressourcennutzung: Einzelne ressourcennutzungsorientierte Verbände lehnen das neue Verbot ab: So ist der Fischereiverband (SVF) dagegen, weil dadurch die notwendige Intensivierung der Kormoranabwehr gefährdet würde. Der Schweizer Büchsenmacherverband hinterfragt den Erfolg dieser Bestimmung und lehnt sie ebenfalls ab, weil durch die Verwendung von Stahlschroten die Gefahr des Krankschiessens von Enten steigen würde.

Ressourcenschutz: Gemäss zahlreichen ressourcenschutzorientierten Verbänden enthält die vorgeschlagene Neuregelung kaum ein entscheidendes Verbesserungspotential gegenüber der bisherigen Bestimmung. Ihrer Ansicht nach sei Blei als Umweltgift grundsätzlich und Bleigeschosse bei der Jagd ganz allgemein ein Problem. So können sich z.B. aasfressende Greifvögel über die Aufnahme von mit Geschossrückständen aus Blei versuchten Aufbrüchen oder Kadavern vergiften. Diese Verbände fordern deshalb für die Jagd ein „vollständiges Verbot von Bleimunition“ (WWF, SVS, ALA, Stiftung Pro Bartgeier, STS, Vogelwarte) oder zumindest ein „generelles Verbot von Bleischrot“ (Pro Natura, Nos Oiseaux, Helvetia Nostra). Die vom Bundesrat im erläuternden Bericht genannten Gründe, welche zum jetzigen Zeitpunkt gegen ein solches generelles Verbot sprechen,

G262-0576