Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

liberalen Handhabung und zur Einführung einer klaren, einfach anwendbaren Regel, die dem Risiko angemessen Rechnung trägt.

Der Buchstabe „c“ steht für Tätigkeiten in Tieranlagen. Dabei wird nicht unterschieden um was für Tiere es sich handelt (Ausnahme: Sicherheitsmassnahme Nr. 3). Es fallen sowohl Wirbeltiere, Wirbellose als auch andere Tiere darunter. Die Sicherheitsmassnahmen sind entsprechend dem Typ der Tiere anzuwenden.

Im Folgenden werden die Sicherheitsmassnahmen erläutert, die sich gegenüber der ESV von 1999 geändert haben, oder bei denen Klärungsbedarf besteht.

Gebäude

Nr. 1: Arbeitsbereich von übrigen Bereichen räumlich abgetrennt

Der Arbeitsbereich ist der Bereich, in dem mit Organismen gemäss ESV umgegangen wird (z.B. Laboratorien, Bruträume, Zentrifugenräume, Kühl- oder Tiefkühlräume, Mikroskopierräume, Räume mit FACS, Räume zur Inaktivierung von Organismen). Übrige Bereiche sind Bereiche, wo kein Umgang mit Organismen nach ESV stattfindet (z.B. Gänge, Büroräume, Pausenraum).

Nr. 2: Zugang zum Arbeitsbereich eingeschränkt

Ab der Stufe 2 muss der Zugang eingeschränkt sein. Bei Stufe 2 kann das bedeuten, dass eine Liste beim Zugang zum Arbeitsbereich angebracht wird, die darüber Auskunft gibt, wer sich im Arbeitsbereich aufhalten darf. Ab Stufe 3 sind schärfere Zugangskontrollen zu treffen, z.B. Badge oder Schlüssel, der den Zugang erlaubt.

Nr. 3: Tierhaltungsräume durch verriegelbare Türen abgetrennt

Jegliche Anlagen mit Wirbeltieren müssen unabhängig von der Stufe durch verriegelbare Türen abgetrennt sein. Bei den übrigen Tieren müssen die Räumlichkeiten erst ab Stufe 3 durch verriegelbare Türen abgetrennt werden. Diese Tiere werden oft nicht in eigentlichen Räumen, sondern in Inkubatoren, die sich im Labor befinden, gehalten. Die Inkubatoren müssen nicht abschliessbar sein, wenn das Labor entsprechend abgeschlossen wird.

Nr. 4 und 5: Schleuse / Dusche

Zu den Sicherheitsmassnahmen "Schleuse“ und "Dusche“, Sicherheitsstufe 3:

In medizinisch-diagnostischen sowie Forschungslaboratorien ist das routinemässige Benützen einer Dusche beim Austritt aus dem Laboratorium der Sicherheitsstufe 3 nicht üblich. Ebenfalls ist die Verwendung einer normalen Dusche nach einem Not- bzw. Zwischenfall in der Regel nicht geeignet (jedoch bisher vorgeschrieben), da diese nicht dekontaminierend wirkt und weil zudem die damit verbundene Aerosolisierung der möglicherweise noch vorhandenen Mikroorganismen die Gefahr einer Kontamination der Umgebung und somit einer Verschleppung der Erreger in die Umwelt sowie die Infektionsgefahr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erhöhen kann. Wird im Ereignisfall eine solche Notfalldusche benützt, so muss zudem das anfallende Wasser aufgefangen werden, damit es vor dem Einleiten in die Kanalisation dekontaminiert werden kann. Viel wichtiger scheint aber das Vorhandensein von Einrichtungen zur persönlichen Dekontamination zu sein (z.B. hands-free bzw. automatisch operierende Handwaschbecken in der Schleuse oder in der Nähe des Austrittes, Augenwasch- bzw. Dekontaminationsstationen im Labor, usw.).

44/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482