Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Art. 5 Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen
Art. 5 Abs. 1
Die SULM beantragt, Pathogene, welche die Umwelt oder die Arbeitnehmenden schädigen, in die ESV einzuschliessen sowie die Formulierung «pathogene standortfremde Organismen» zu verwenden.
Gemäss den Kantonen AG, GR, LU, SG, SO, TG und ZH sind Kriterien dafür festzulegen, welche gebietsfremden Arten (vergleichbar mit denen in Anhang 2) einschliessungspflichtig sind, da in der Forschung auch invasive gebietsfremde Arten untersucht würden, die in der Schweiz noch nicht aufgetreten sind. Die Kantone AG und LU schlagen die Formulierung «sowie weitere Organismen mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial» vor.
Die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association sind der Ansicht,
dass invasive gebietsfremde Organismen unabhängig von gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen geregelt werden sollten. Begründet wird dies mit der fehlenden Entsprechung in der europäischen Gesetzgebung sowie einer potenziellen Überregulierung durch mangelndes Fachwissen und fehlende Erfahrung. Zudem würden die invasiven Arten nicht in das Konzept der Risikoabschätzung passen.
Die EFBS schlägt die Formulierung «ausgenommen pflanzenpathogene Organismen der Gruppe 1, die in der Schweiz weit verbreitet sind» vor. Somit wären einheimische pflanzenpathogene und gebietsfremde, nicht invasive Organismen der Gruppe 1 von der Meldepflicht befreit.
Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW wünschen eine Präzisierung, da eine invasive, gebietsfremde Pflanze, die schwere Schäden auslösen könnte, gemäss Art. 5, Abs.1 Bst. c. nicht im geschlossenen System gehandhabt werden müsste. Dies würde womöglich bedeuten, dass mit anderen, nicht in Anhang 2 der FrSV aufgeführten gebietsfremden Organismen auch im geschlossenen System umgegangen werden müsste. Bei einer ungünstigen Risikobewertung solle ebenfalls die Möglichkeit bestehen, dass im geschlossenen System gearbeitet werden müsse. Ansonsten hätte man bei solchen Fällen keine rechtliche Grundlage, die Verletzung der Sorgfaltspflicht zu beanstanden.
Art. 5 Abs. 2
Die DGHT-Schweiz meint, dass die geforderte Dokumentation der Sorgfaltspflicht (Art. 4 Abs. 4), die Risikoabschätzung (Art. 5 Abs. 2) sowie die Meldung an sich die Möglichkeiten der privaten Halter übersteigen und wohl auch zu einer unverhältnismässigen Administration führen würden.
Art. 5 Abs. 3
Die Akademien der Wissenschaften, die Swiss Biotech Association und die EFBS möchten den Absatz streichen. Die EFBS meint, dass dieser im Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) ausreichend geregelt sei, und verweist auch auf die TSchV und die Tierversuchsordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET).
Die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association finden die Würde der Kreatur bezogen auf Pflanzen mangels Detailwissen nicht einleuchtend. Diese solle erst in der Regelung erfasst werden, wenn die Vollzugsregelung nachvollziehbar sei. Auch die EFBS ist der Meinung, dass bei Pflanzen die Güterabwägung sehr wahrscheinlich nicht erforderlich sei.
Die EKAH meint dazu, dass Pflanzen und «andere Organismen» keine Interessen haben. Der Begriff der «Interessenabwägung» sei deshalb falsch und sollte durch den umfassenden Begriff der «Güterabwägung» ersetzt werden.
Der Basler Appell, Ecologie libérale, die SAG und Uniterre stellen fest, dass nicht klar sei, wie die Interessenabwägung durchgeführt werden soll und wo die Kriterien für die Güterabwägung festgelegt sind. Zudem würde der Eindruck erweckt, dass die Interessenabwägung nicht überprüft werde. In Art.11 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) wurde festgehalten, dass solche Kriterien festgelegt werden müssen.
14/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857