Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
nach SAMV vorliegen würde, da ansonsten die Tätigkeiten der Diagnostiklabors, ärztlichen Labors und Pathologielabors ebenfalls meldepflichtig werden würden. Der Kanton BL beantragt die Definition von «Verwendung». Die Suva kritisiert die Differenz zwischen SAMV und ESV bezüglich der Tatsache, dass die Verwendung von biologischem Material, bei welchem die Anwesenheit von pathogenen Mikroorganismen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermutet wird oder deren Anwesenheit bestätigt wurde, als Umgang bezeichnet wird, auch wenn diese Verwendung den Nachweis des Erregers nicht beinhaltet. Dies stelle eine Änderung gegenüber der bisherigen Praxis dar, die für die Arbeitnehmer nicht notwendig sei. Hingegen versteht die Suva das Monitoring als beabsichtigten Umgang.
Um auch Bestandteile der Pathogene einzubinden, schlägt Eco Swiss als Definition des Umgangs folgende Formulierung vor: «jede beabsichtigte Tätigkeit mit Organismen, ihren Bestandteilen und ihren Stoffwechselprodukten, insbesondere …».
Art. 4 Allgemeine Anforderungen
Die SULM beantragt einen zusätzlichen Absatz 5, der näher auf die Exposition eingehen soll.
Art. 4 Abs. 2
Die SULM beantragt eine Ergänzung durch Nennung der «Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV).»
Art. 4 Abs. 3
Die EKAH schlägt vor, den Ausdruck «möglichst» durch «grundsätzlich» zu ersetzen, womit das Ziel der Risikominimierung eher zu erreichen sei. Die Suva beantragt, den Ausdruck «möglichst» aus dem Absatz zu streichen.
Art. 4 Abs. 4
Die Akademien der Wissenschaften, economiesuisse, Roche und SGCI zeigen sich über den Wechsel von der bisherigen Aufbewahrungspflicht zur jetzigen Dokumentation in «nachvollziehbarer Weise» irritiert und empfinden deren Anwendung auf Klasse-1-Tätigkeiten als unverhältnismässig. Roche weist darauf hin, dass es im Umgang mit Chemikalien und physikalischen Risiken nichts Analoges gebe.
Der Kanton BL wünscht eine Präzisierung des Absatzes. Die SULM fragt nach einer nachvollziehbaren Erklärung der Sorgfaltspflicht. Ausserdem beurteilt sie 10 Jahre Aufbewahrungszeit als zu lang und beantragt eine Aufbewahrung der Dokumentation von 5 Jahren mit dem Zusatz, dass bei berechtigten Ansprüchen eine längere Frist gefordert werden könne. Auch die EKAH fordert ein Überdenken dieses Absatzes und eine Anpassung an das tatsächliche Gefährdungspotenzial, da diese Dauer vor allem für Private übertrieben sei. Die EFBS sieht die Dokumentationspflicht von 10 Jahren nur im Zusammenhang mit der Haftpflicht als sinnvoll an und schlägt vor, zwischen Tätigkeitsklassen zu unterscheiden. Ähnlich empfiehlt der Kanton BS, die Dokumentationspflicht für 10 Jahre erst ab Tätigkeiten der Klasse 3 zu verlangen. Der ETH-Rat fordert, dass die Dokumentationspflicht erst ab Tätigkeiten der Klasse 2 zu gelten habe.
Die Universität Bern und die SGInf schlagen vor, eine dokumentierte, visierte Einführung zu Beginn der Tätigkeit zu verlangen, um die Dokumentationspflicht in einem angemessenen Umfang zu halten.
DGHT-Schweiz und SDAT erachten die Dokumentation der Sorgfaltspflicht, der Risikoabschätzung und überhaupt die Meldung an sich für private Halter als unverhältnismässig und nicht zu bewältigen. Sie fordern, die in der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) bereits geregelten gebietsfremden Tiere aus der ESV auszuschliessen.
13/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857