Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Art. 3 Bst. b Mikroorganismen
Die Auslegung des Begriffes «biologisch aktives genetisches Material» sei mit grosser Unsicherheit bei den Anwendern verbunden und bedürfe einer Definition, so die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association. Zusätzlich empfehlen sie, eine solche Definition als Vollzugshilfe zu veröffentlichen. Für den sgv ist die Begriffsbestimmung zu unbestimmt.
Die Suva kritisiert, dass Humanparasiten zwar in Art. 2 Bst. a der SAMV aufgeführt sind, in der ESV der Begriff der Parasiten aber gestrichen wurde. Die Anwendbarkeit einiger Massnahmen auf Parasiten sei mit der vorgeschlagenen Definition für Mikroorganismen für die Betriebe nicht offensichtlich. Die Änderungen in der ESV haben keine Konsequenzen für den Geltungsbereich der SAMV.
Art. 3 Bst. d gentechnisch veränderte Organismen
Der SDAT weist darauf hin, dass mit wirbellosen und gebietsfremden Kleintieren auch alle Aquarienfische gemeint seien. Zementiert würde dies durch Art. 3 Bst. i, welcher Aquarien als geschlossene Systeme definiere. Vom Universitätsspital Zürich wird angemerkt, dass Schnecken, Mollusken und Muscheln auch zu den wirbellosen Kleintieren gehörten.
Art. 3 Bst. e pathogene Organismen
Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW beantragen, den Satzteil «sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind» zu streichen, da diese bereits eingangs erwähnt würden.
Art. 3 Bst. f gebietsfremde Organismen
Der SDAT weist darauf hin, dass mit wirbellosen Kleintieren sowie gebietsfremden Kleintieren auch alle Aquarienfische gemeint seien. Die EKAH merkt an, es würden verschiedene taxonomische Ebenen verwendet, und empfiehlt, die Definitionen anzupassen oder besser zu erläutern, denn in dieser Form seien diese nicht nachvollziehbar. Der sgv fragt an, wie lange es her sein müsse, dass sich ein Tier in Europa ausgebreitet habe, damit Europa als sein natürliches Verbreitungsgebiet gelten darf, und bringt seinen Vorbehalt bezüglich dieser Begriffsunklarheit zum Ausdruck.
Art. 3 Bst. g domestiziert
Der ETH-Rat und die Akademien der Wissenschaften stellen die Frage, ob alle Tiere aus Labors und Zoos, die nicht in Europa endemisch und domestiziert sind, gemeint seien und wie diese im Vollzug gehandhabt werden sollen. Der ETH-Rat weist darauf hin, dass gemäss Art. 8 die zoologischen Gärten und Läden nun alle ihre Tiere melden müssten und dass mit der bestehenden Formulierung viele solcher Tiere zu hoch gruppiert würden.
Art. 3 Bst. h invasive gebietsfremde Organismen
Die Suva beantragt, der Begriff der biologischen Vielfalt sei genauer zu definieren.
Art. 3 Bst. j Umgang
Der Kanton AG beantragt, den Begriff «Umgang» zu konkretisieren, sodass klar wird, wann gemäss Definition ein Verdacht bestehe. Die Kantone BL, GR, SG, ZG und ZH fordern die Erweiterung des Begriffs «Umgang», um Verdachtsproben einzuschliessen, sowie die Konkretisierung des Begriffs «sehr hoher Verdacht». Diesen letzten Punkt findet auch die Suva nicht trivial. Das Inselspital Bern und die Universität Bern machen darauf aufmerksam, dass gemäss Vorlage der Begriff «Umgang» von der Höhe des Verdachts abhängig sei. Wenn es jedoch in der Praxis des Spitallabors um eine schnelle Diagnose unspezifischer Erkrankungen mit eventuellem Verdacht gehe, sei nicht geregelt, ob solche Diagnosen unter normalen Laborbedingungen durchgeführt werden dürfen. In klinischen Laboratorien seien die Sicherheitsmassnahmen 3 und 4 der Tätigkeit nicht umsetzbar. economiesuisse, Novartis und SGCI knüpfen an derselben Stelle an und beantragen eine Änderung der Definition des Begriffs «Umgang», sodass beim Umgang mit potenziell infektiösem Material nur eine Exposition
12/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857