Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/23: Verordnung über die Kennzeichnung von Personenwagen mit der Umweltetikette (Umweltetiketten-Verordnung, UEV) · 12 Seiten
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mit geschlossenen Partikelfiltern anbieten. Einige Kantone weisen darauf hin, dass der Bund mit der Datenbank MOFIS bereits über sämtliche relevanten Daten aus den Kantonen für die Erstellung der Umweltetikette verfügt. Sie fordern deshalb, die Kantone aus der Pflicht zu entlassen, die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
4.2 Anhang 1
Anhang 1 regelt die detaillierte Zusammensetzung und Berechnung der Umweltbelastungspunkte (UBP). Zu den Vorschriften von Anhang 1 gingen verschiedene Änderungsanträge ein, die sowohl technische Details als auch Grundsatzfragen betreffen. Verschiedene Kantone fordern, den Energieaufwand und die Umweltbelastung aus der Produktion und Wiederverwertung von Fahrzeugen bei der Berechnung der UBP – sobald verfügbar
– ebenfalls zu berücksichtigen. Einige Kantone verlangen zudem, für die Unterscheidung der Partikelfiltersysteme sei anstelle des unklaren Begriffs "geregelter Partikelfilter" eine klare emissionsorientierte und systemunabhängige Definition festzulegen.
Die Autoverbände sowie einige andere Wirtschaftsverbände und einzelne Kantone stellen in Frage, inwieweit das relativ aufwendige System der UBP ab der Einführung der Euronorm 5 noch sinnvoll sein wird. Des Weiteren wird der Einbezug der Lärmemissionen als wenig sinnvoll beurteilt. Es wird argumentiert, dass für die effektiven Lärmemissionen die Bereifung und die Fahrbahnbeschaffenheit ausschlaggebender sind als der Typenprüfwert für das Motorengeräusch.
In vielen Stellungnahmen wird bemängelt, dass die Berechnung der UBP im Detail intransparent und selbst für Fachleute nicht nachvollziehbar sei. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen und Abgrenzungen seien erst nach eingehenden Recherchen zu ermitteln. Zudem wird von verschiedenen Seiten beanstandet, dass die Berechnung der UBP für die Herstellung der verschiedenen Treibstoffe sich nicht auf die gleichen Einheiten bezieht und die Angaben deshalb nicht vergleichbar seien. Im Weiteren wird auf das Fehlen der Berechnungsgrundlagen für Bioethanol- und LPG-Fahrzeuge hingewiesen. Sowohl der Verband e’mobile als auch swisselectric lehnen den UBP-Wert für die Herstellung einer Kilowatt-Stunde Strom ab, da er zu hoch sei.
Der VCS weist darauf hin, dass die vorgesehene Regelung, bezüglich bivalenter Fahrzeuge den jeweils ökologisch günstigsten Treibstoff zu berücksichtigen, fragwürdig sei. Es sei nicht klar, welchen Treibstoff ein Fahrzeughalter effektiv verwenden würde.
4.3 Anhang 2
In Anhang 2 ist das Vorgehen für die Berechnung der CO2-Emissionen und des Energieverbrauchs festgelegt. Verschiedene Kantone kritisieren die Einführung von Benzinäquivalenten. Der Ansatz einer "normierten" Verbrauchszahl zur Vergleichbarkeit der Treibstoffe sei zwar technisch nachvollziehbar; er könne aber zu Verwirrung bei den Konsumenten führen und mache Aufklärungsarbeit notwendig.
Der Verband Gasindustrie begrüsst, dass der biogene Anteil des Treibstoffgemischs Erdgas Berücksichtigung findet. Der Verband kritisiert aber, dass der Biogasanteil von Erdgas bedeutend höher sei, als die vorgeschriebenen 10 Prozent des Volumens, und fordert ent-
I385-3113