Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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4.6. Nichtmotorisierte Luftfahrtzeuge
Art. 24 Anwendbare Bestimmungen
Der Kanton Neuenburg fordert, dass Art. 18 bis 21 auch für Segelflugzeuge anwendbar erklärt werden müssten.
Art. 25 Aussenlandungen aus Sicherheitsgründen
Acht Industrievertreter beantragen, dass Art. 25 gestrichen wird. Diese Regelung gehöre nicht in die AuLaV, Schutz von Leib und Leben gehe in jedem Fall vor. Entscheidend seien hier der ICAO Annex 2, Kapitel 2.3.1 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten von Luftfahrzeugen32.
Art. 26 Betriebsregeln für Hängegleiter
Aqua Nostra, der Aero-Club der Schweiz und der Schweizerische Hängegleiterverband erachten die zwingende Norm als zu strikt. Der Hängegleiterverband beantragt eine Formulierung, gemäss der sich der Verband an der Erarbeitung von Betriebsregeln unter Beizug des BAFU und des BAZL beteiligt. Die zwei weiteren Vernehmlassungsteilnehmer fordern die Streichung von Art. 26. Die Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Vogelwarte beantragen, dass auch Ballone in die Regelungen nach Art. 26 einbezogen werden. Ein Kanton wünscht sich den Einbezug jeglicher nichtmotorisierter Luftfahrzeuge.
4.7. Öffentliche Flugveranstaltungen
Art. 27 (öffentliche Flugveranstaltungen)
Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, der Schweizerische Vogelschutz und die Vogelwarte verlangen, dass in Schutzgebieten nach Art. 23 keine Flugveranstaltungen durchgeführt werden dürfen. Die Vogelwarte fordert zudem, dass die Flugveranstaltungen generell nicht von den Vorgaben der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden dürfen.
4.8. Einschränkungen für einzelne Kategorien von Flügen
4.8.1. Kategorien
Art. 28 (Kategorisierung der Flugzwecke)
Keine Anträge.
4.8.2. Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken
Art. 29 Einschränkungen
Die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung fordert, dass ab vier Bewegungen pro Tag an
32 Verordnung vom 22. Januar 1960 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges (SR 748.225.1) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)