Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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derselben Stelle für Flüge zu touristischen oder sportlichen Zwecken die Zustimmung der Standortgemeinde eingefordert werden müsse. Die Heliswiss fordert die Ergänzung des Art. 29 mit Art. 31 Abs. 2 (Landungen in Flugplatznähe). Es könne nicht angehen, dass bei Landungen in der Nähe von Flugplätzen die Flugzwecke unterschieden würden. Die Grüne Partei beantragt, dass Aussenlandungen bei Flügen zu touristischen und sportlichen Zwecken an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt sind. Dies sei mit einem neuen Bst. h festzuhalten. Der Kanton Zürich fordert zumindest die Prüfung eines solchen Verbotes. Er beantragt zudem, dass für touristische und sportliche Zwecke höchstens vier Bewegungen pro Monat an der gleichen Aussenlandestelle stattfinden dürfen.

Art. 29 Abs. 1 Bst. b (Einschränkungen in Wohngebieten)

Die Heliswiss und der Schweizerische Helikopterverband beantragen, dass die Mittagspause lediglich in den Siedlungsgebieten zur Anwendung kommen soll. In den unbewohnten Gebieten würde sich niemand vom Lärm gestört fühlen.

Art. 29 Abs. 1 Bst. c (Einschränkungen nachts)

Die Kantone Appenzell Innerhoden und Solothurn beantragen die Verlängerung der Sperrzeit für Aussenlandungen auf 20.00 bis 07.00 statt 22.00 bis 06.00. Dadurch werde der Schutz der Bevölkerung vor Lärm in den Randzeiten gewährleistet.

Art. 29 Abs. 1 Bst. d (Einschränkungen über Mittag)

Der Kanton Appenzell Innerrhoden beantragt die Verlängerung der Mittagspause um 15 Minuten (neu 12.00 bis 13.15), da dies den Bedürfnissen und Gepflogenheiten der Bevölkerung besser Rechnung trage. Dem gegenüber stehen der Kanton Wallis, das Centre Patronal,

zehn Industrievertreter, Aqua Nostra und das Büro für Flugunfalluntersuchung. Diese fordern alle die Streichung der Mittagspause. Die Mittagspause sei nicht zeitgemäss, verzögere nötige Flüge, beeinträchtige die Flugsicherheit wegen unnötigem Zeitdruck, sei mit keiner Regel in anderen Verkehrssektoren vergleichbar und habe im ländlichen Raum keine Wirkung. Im besiedelten Gebiet würden sich die Unternehmen bereits heute an die Usanz halten und Flüge über Mittag vermeiden.

Art. 29 Abs. 1 Bst. e (Einschränkungen in Flugplatznähe)

Drei Industrievertreter schlagen vor, dass für Aussenlandungen in Flugplatznähe die Flugsicherungs-Vorgaben gültig sein sollen.

Art. 29 Abs. 1 Bst. f (Einschränkungen in der Nähe von Gaststätten/ Menschenansammlungen)

Vier Industrievertreter und der Kanton Wallis fordern die Streichung von Bst. f, da viele Gaststätten Gäste die per Helikopter anreisen begrüssen würden. Es gebe keinen Grund, auch nicht aus Sicherheitsüberlegungen, dass z. B. ein Brautpaar im Grünen aussteigen müsse. Zudem sei der Begriff «grosse Menschenansammlungen» nicht klar. Ebenfalls wird angeführt, dass gerade bei SAC-Hütten die Plattformen für Helikopterlandungen sehr nahe liegen würden. Vier weitere Industrievertreter beantragen, dass – sofern keine Gefährdung bestehe

– näher als 100 m von Gaststätten gelandet werden dürfe. Zwei Industrievertreter möchten zumindest den Begriff «Gaststätten» aus Bst. f streichen und statt «Distanz» den Begriff «Umkreis» verwenden. Aus ihrer Warte werden sich Gäste durch Aussenlandungen nicht

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)