Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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gestört fühlen, sondern fasziniert zuschauen. Die Karen SA begrüsst die Regelung aus Sicherheitsgründen, gibt aber auch zu bedenken, dass so verschiedene Gaststätten nicht mehr angeflogen werden könnten. Die Grüne Partei beantragt die Erhöhung der minimalen Distanz zu Gasstätten und grossen Menschenansammlungen auf 500 m. Der Kanton Zug erachtete die Prüfung einer Ausdehnung der Regelung auf weitere lärmempfindliche Einrichtungen wie Schulen, Altersheime oder Hotels als wünschenswert.
Art. 29 Abs. 1 Bst. g (Einschränkungen in Schutzgebieten)
Die Kantone Aargau und Wallis beantragen ein Aussenlandeverbot für touristische und sportliche Flüge in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung. Zudem sollen Bauten in diesen Gebieten für jeglichen Flugzweck verboten sein.
Art. 29 Abs. 2
Die Grüne Partei, fünf Umweltverbände und der SAC beantragen die Streichung von Abs. 2, da dieser die Einschränkungen aus Abs. 1 aufweiche. Gerade touristische Regionen sollten ein Interesse an einer solchen Pause haben. Ein Kanton fordert, dass zumindest der Standortkanton sein Einverständnis zu den Aussenlandestellen nach Abs. 2 gibt.
Art. 30 Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer Art. 30 Abs. 2 (Befristung der Ausnahmen)
Der Aero-Club der Schweiz und Aerosuisse beantragen eine Verlängerung der Frist auf 10 Tage, da diese gerade im Hinblick auf verlängerte Wochenenden zu kurz sei. Der Schweizerische Helikopterverband und die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung sind zwar damit einverstanden, dass die Ausnahmen befristet werden, möchten aber keine höchstmögliche Frist in der Bestimmung haben.
Art. 30 Abs. 3 (mögliche Flugzwecke)
Der Schweizerische Helikopterverband beantragt die Streichung von Abs. 3, da Ausnahmen grundsätzlich möglich sein sollten. Für die Auswahl bestehe keine gerechtfertigte Begründung.
Art. 30 Abs. 3 Bst. a (Sportanlässe)
Die Societed Glista Libra Samedan fordert die Streichung von Bst. a, da Grossveranstaltungen am Boden erschlossen werden sollen. Helvetia Nostra fordert, dass Ausnahmen nach Bst. a nur dann möglich sein sollen, wenn sie der Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer diene. Der Kanton Wallis möchte die Ausnahmen auf kantonale Anlässe ausweiten.
Art. 30 Abs. 3 Bst. b (Feierlichkeiten)
Der Schweizerische Helikopterverband beantragt, dass für Ausnahmen nach Bst. b die Tatsache ausreicht, dass es sich um Anlässe von regionaler Bedeutung handelt. Die Adjektive «traditionell», «kulturell» und «religiös» sollen gestrichen werden. Ebenso sei der Begriff «Feierlichkeit» unklar, der Begriff «Anlass» stifte weniger Verwirrung.
Art. 30 Abs. 3 Bst. c (Ausfall von Transportanlagen)
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)