Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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an Sonn- und Feiertagen (Bst. b streichen). Viele Flüge von öffentlichem Interesse (Film- und Fotoflüge, Hüttenversorgung, Lawinensprengung, Verkehrskontrollen, Löscheinsätze) wären von dieser Regelung betroffen. Direktbetroffene würden sich an solchen Flügen nicht stören, nicht Direktbetroffene möglicherweise schon, dies sei aber nicht relevant. Wenn überhaupt, sollte eine Empfehlung statt ein Verbot formuliert werden. Gastrosuisse möchte am Aussenlandeverbot für Flüge zu Arbeitszwecken an Sonn- und Feiertagen festhalten, ausser der Arbeitszweck erfordere solche Aussenlandungen oder die Aussenlandung sei wegen unvorhersehbarer Ereignisse notwendig.

Art. 31 Abs. 1 Bst. c (Einschränkungen nachts)

Die Grüne Partei und fünf Umweltverbände bemängeln, dass der Begriff «Nacht» nicht klar sei. Darum sei eine konkrete Zeitangabe 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr zu verwenden.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d (Einschränkungen in Flugplatznähe)

Der Kanton Tessin fordert eine Erhöhung der Distanz um Flugplätze auf 5 km, da auf der Anflugachse eine Flugzeug 500 m vor der Piste nur noch rund 30 m über Grund sei. Dadurch würde eine erhebliche Gefahr entstehen.

Art. 31 Abs. 1 Bst. e (Einschränkungen in Schutzgebieten)

Vier Wirtschaftsverbände und sieben Industrievertreter verlangen die Streichung von Bst. e. Davon wären zu viele Gebiete betroffen, der administrative und finanzielle Aufwand für Ausnahmebewilligungen wäre unverhältnismässig hoch und die Flexibilität ginge verloren. Wenn schon seien höchstens Empfehlungen aufzunehmen. Zudem werden die Aufnahme der Schutzgebiete in das AIP34 und in für die Luftfahrt geeignete Karten verlangt.

Art. 31 Abs. 3 (Ausnahmen für Arbeitsflüge)

Der Kanton Aargau fordert, dass dringliche Aussenlandungen zu Arbeitszwecken an Sonn- und Feiertagen auch der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden müssen. Die Heliswiss beantragt eine Anpassung von Abs. 3, wonach einzelne Aussenlandungen zu Arbeitszwecken an Sonn- und Feiertagen erlaubt wären. So stelle sich die Frage nach der Definition von «dringlich» nicht und gleichzeitig werde die Anzahl Bewegungen sehr tief gehalten. Der Kanton Tessin fordert, dass als dringliche Aussenlandungen auch solche im Zusammenhang mit der Jagd gelten. Eagle Helicoter und Nationalrat Darbellay fordern, dass die Meldung des Kommandanten an das BAZL gestrichen wird. Zudem sei der Begriff

«dringlich» zu definieren.

Art. 32 Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen in Schutzgebieten nach Artikel 23

Absätze 1 und 3

Fünf Umweltverbände, die Vogelwarte, die Grüne Partei und der SAC beantragen, dass Ausnahmebewilligungen nach Art. 32 auf der Internetseite des BAZL publiziert werden, was der Transparenz diene. Der SAC fordert, dass nicht nur Ausnahmen von Art. 23 Abs. 1 und 3 sondern auch von Abs. 2 möglich sind. Dies, damit die Hüttenversorgung sichergestellt werden könne. Der Bündner Waldwirtschaftsverband fordert die Möglichkeit für Ausnahmen von

34 Aeronautical Information Publication, Publikationsmittel der Skyguide für Piloten Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)