Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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Der Aero-Club der Schweiz und Aerosuisse beantragen die Streichung des Begriffs «unvorhergesehen», da solche Ausfälle in der Regel immer unvorhergesehen seien. Zudem soll statt «touristische Bedeutung» durch den Begriff «wirtschaftliche Bedeutung» ersetzt werden.
Art. 30 neuer Abs. 4
Die Grüne Partei, fünf Umweltverbände und der SAC beantragen die Schaffung eines Abs. 4, wonach alle Ausnahmebewilligungen nach Art. 30 auf der Internetseite des BAZL publiziert werden müssten – dies zum Zwecke der Transparenz und zur Sicherstellung der restriktiven Anwendung.
4.8.3. Flüge zu Arbeitszwecken
Art. 31 Einschränkungen
Der Schweizerische Bauernverband, Waldwirtschaft Schweiz und der Aero-Club der Schweiz fordern einen neuen Abs. 4, welcher Flüge, die einem Landwirtschaftsbetrieb oder einen landwirt- oder forstwirtschaftlichen Zweck dienen, von den Bestimmungen in Art. 23 ausnimmt. Dies, weil die Einsätze teilweise am Rand oder innerhalb solcher Gebiete stattfinden müssten, schlecht planbar seien und Flexibilität notwendig sei. Der Kanton Zug fordert eine Einschränkung der Materialtransporte mit Helikoptern in Siedlungsgebieten auf das notwendige Mass. Dies soll im Sinne des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz33 umgesetzt werden.
Art. 31 Abs. 1
Der Kanton Zürich fordert die Einführung einer Mittagspause für Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a (Höhenlimite bei Flügen zu touristischen und sportlichen Zwecken
Gastrosuisse beantragt die Streichung von Bst. a, da bereits per Definition der Transport von Personen zu touristischen oder sportlichen Zwecken bei Arbeitsflügen ausgeschlossen wird. Karen SA beantragt, dass auch auf Arbeitsflügen der Transport von Passagieren möglich sein soll, da die Flüge ja so oder so stattfinden würden. Missbrauch, also als Arbeitsflüge getarnte Flüge, die eigentlich touristische oder sportliche Zwecke verfolgen würden, müssten aber ausgeschlossen werden. Der Aero-Club der Schweiz beantragt eine weniger einschränkende Formulierung. Insbesondere soll in Bst. a angefügt werden, dass Arbeitsflüge, auf denen gleichzeitig Personen zu sportlichen oder touristischen Zwecken mitgeführt werden, im Rahmen einer Veranstaltung oder beim Vorliegen einer Einzellandebewilligung zulässig sein sollen.
Art. 31 Abs. 1 Bst. b (Einschränkungen an Sonn- und Feiertage)
Die Grüne Partei und fünf Umweltverbände fordern ein Verbot der Aussenlandungen bei Arbeitsflügen an Samstagen. Im Gegensatz dazu fordern das Centre Patronal, Economiesuisse, acht Industrievertreter und ein Umweltverband die Aufhebung des Aussenlandeverbots
33 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)