Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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Art. 23 Abs. 4. Dies wird damit begründet, dass dort, wo Einschränkungen gemacht würden, auch Ausnahmemöglichkeiten nötig seien. Der Schweizerische Bauernverband, Waldwirtschaft Schweiz und der Aero-Club der Schweiz fordern, dass Aussenlandungen bei Arbeitsflügen in Schutzgebieten nach Art. 23 erlaubt sind, sofern sie einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck dienen. Ausnahmebewilligungen werden als umständlich und heikel betrachtet, da diese die Landwirte in eine Abhängigkeit zu einer örtlichen Helikopterfirma bringen könnte. Der Schweizer Baumeisterverband und der Aero-Club der Schweiz verlangen einen Abs. 4, der regelt, dass Flüge im Zusammenhang mit Bauarbeiten von den Einschränkungen nach Art. 23 ausgenommen würden. Die Flüge seien oft dringlich, die Bewilligung zu umständlich und die Entstehung einer Monopolstellung eines örtlichen Helikopterunternehmen möglich. Drei Industrieverbände fordern die ersatzlose Streichung von Art. 32, da dieser die Souveränität der Kantone und Gemeinden einschränke und der Wirtschaft schade. Folglich wäre auch Art. 23 zu streichen.

Art. 32 Abs. 1 (Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung)

Der Aero-Club der Schweiz fordert eine Umformulierung von Abs. 1. Ausnahmebewilligungen sollen dann möglich sein, wenn das Arbeitsziel «durch Einsatz von Luftfahrzeugen am wirkungsvollsten erreicht» werden kann. Die Formulierung sei so weniger einschränkend. Der Kanton Wallis, Aqua Nostra und fünf Industrievertreter fordern die Streichung des Einbezugs von BAFU und ARE in die Beurteilung der Ausnahmebewilligungsgesuche. Ein Wirtschaftsverband beantragt für Abs. 1 die Sicherstellung der Überflüge von Schutzgebieten.

Art. 32 Abs. 2 (Unterlagen für das Gesuch)

Der Kanton Zürich fordert eine Ergänzung dazu, was unter «überwiegenden Interessen»

verstanden wird.

Art. 32 Abs. 3 (Bewilligungsadressat, Inhalte der Ausnahmebewilligung)

Der Kanton Tessin fordert, dass für Ausnahmebewilligungen für Aussenlandungen in

Schutzgebieten die im Rahmen von Unterhaltsarbeiten an Schutzobjekten dienen, die

kleinstmögliche Gebühr von Fr. 100.– verlangt wird. Der Kanton Wallis wünscht, dass die Bewilligungen auch der kantonalen Behörde mitzuteilen sei.

Art. 33 Aussenlandungen in Wohngebieten

Der Kanton Aargau fordert für Wohngebiete die Beschränkung der Aussenlandungen auf reine Materialtransporte. Der Kanton Tessin fordert die Aufnahme konkreter Eingriffsmöglichkeiten für Gemeinden in den Art. 33. Grundsätzlich wünscht sich der Kanton Tessin, dass die Eingriffsmöglichkeiten der Gemeinden nicht zu gross werde, um die Bevorzugung und den Ausschluss bestimmter Helikopterunternehmen zu verhindern.

Art. 33 Abs. 1 (Meldung des Flugprogramms an die zuständige Behörde)

Der Kanton Genf fordert eine Frist für die Einreichung des Flugprogramms an die zuständige Behörde. Für einfache Operationen soll die Frist eine Woche, für umfangreichere Operationen 30 Tage betragen. Der Kanton Zürich fordert Mindestinhalte für das Flugprogramm (Flugplan, Flugrouten, Anzahl Flüge). Der Kanton Bern fordert die Zustellung des Flugprogramms an die Gemeinde statt an die zuständige Stelle des Kantons. Sieben Industrievertreter fordern, dass nicht der Kommandant sondern das jeweilige Flugbetriebsunternehmen das

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)