Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes
eines Projektes haben. Bei jenen Partizipationsprojekten, die ausschliesslich von Kindern und Jugendlichen geplant und umgesetzt werden – sogenannte Jugendinitiativen – sollen die administrativen Abläufe bei Gesuchsstellung, Bewilligung und Anforderungen an die Evaluation möglichst vereinfacht werden.
Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, projektbezogene Finanzhilfen an thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben zu knüpfen. Im Sinne einer stärkeren inhaltlichen Steuerung der Finanzhilfen (vgl. Ziff. 1.3.3) ist hier der Gedanke tragend, dass das Innovationspotenzial der Projektförderung verstärkt werden kann, wenn verschiedene Projekte verschiedener Trägerschaften zeitgleich zu einem ähnlichen Thema umgesetzt und durchgeführt werden. Damit die projektbezogene Förderung gleichzeitig den vielfältigen Angebotsformen und Methoden der ausserschulischen Arbeit Rechnung tragen kann, sollen jedoch nicht alle Projektmittel thematisch gebunden werden.
Artikel 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
Artikel 9 bildet die Grundlage, um die bisherige Praxis der Aus- und Weiterbildung von freiwilligen und ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern im Alter von 17 bis 30 Jahre weiter zu führen. Derzeit werden in der Schweiz jährlich rund 18’000 freiwillig und ehrenamtlich tätige Jugendleiterinnen und Jugendleiter von ihren Organisationen für die Leitung von Gruppen, Projekten und Tätigkeiten geschult und weitergebildet. Dies trägt wesentlich zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Angebote der ausserschulischen Arbeit bei.
Wie bisher sollen über Artikel 9 weiterhin auch jene Ausbildungsangebote der Jugendverbände gefördert werden, die in Anlehnung an die Vorgaben von Jugend und Sport (J+S)48 durchgeführt werden. Ausgebildet werden von den Jugendverbänden Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die J+S-Lager unter Lagersport/Trekking in ihren kantonalen, regionalen und lokalen Gruppen durchführen und leiten. Die J+S-Sportfachkurse beziehungsweise die Lager werden im Rahmen von J+S über die kantonalen Vollzugsstellen vom Bund subventioniert.
Neben dem freiwilligen und ehrenamtlichen Engagement von Kindern und Jugendlichen sowie der Tätigkeit von professionellen Fachpersonen tragen auch freiwillig engagierte Erwachsene zu den Angebotsformen der ausserschulischen Arbeit bei. Eine systematische Aus- und Weiterbildung dieser Personengruppe soll über dieses Gesetz nicht gefördert werden. Es gilt das Prinzip Jugendliche leiten Jugendaktivitäten. Jedoch können die Dachverbände und Einzelorganisationen im Rahmen ihrer Tätigkeiten Impulse und Anregungen für die Schulung von freiwilligen Erwachsenen geben.
Absatz 1 hält ausdrücklich fest, dass die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsangeboten auch in Zukunft auf private Trägerschaften beschränkt bleiben soll. Ebenso wenig unterstützt werden soll über diese Bestimmung die berufliche Aus- und Weiterbildung von professionellen Fachpersonen der ausserschulischen Arbeit. Hingegen sollen im Sinne der verstärkten Förderung offener und innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit neu auch Jugendliche, die in der offenen Kinder- und Jugendarbeit aktiv sind, grundsätzlich in den Genuss von Ausbildungs- und Weiterbildungsförderung kommen können. Entsprechend ist der Begriff "Jugendleiterin" bzw. "Jugendleiter" in diesem weiten Sinne zu verstehen.
Artikel 10 Eidgenössische Jugendsession
Die seit 1993 jährlich stattfindende Eidgenössische Jugendsession hat sich für die Jugendlichen als wertvolle und wichtige Institution der politischen Teilhabe auf Bundesebene bewährt und etabliert (vgl. Ziff. 1.3.5). Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 21 Jahren, welche entweder in der Schweiz wohnhaft sind oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen. Organisiert wird die Eidgenössische Jugendsession von der SAJV, welche für diese Tätigkeit vom Bund (BSV) mit jährlich 150'000 Franken unterstützt wird. Mit Artikel 10 Absatz 1 wird für diese Förderungstätigkeit des Bundes die bisher fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen.
Absatz 2: In Übereinstimmung mit den Zielen der Totalrevision soll die finanzielle Unterstützung künftig an die Voraussetzung geknüpft werden, dass Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere Jugendli-
48 Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, SR 415.0, Art. 7 ff.; das Gesetz wird zur Zeit totalrevidiert, vgl. BBl 2009 ... . 31/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz