Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

Gemäss Buchstabe a muss sich die Tätigkeit einer Einzelorganisation auf die gesamtschweizerische oder zumindest sprachregionale Ebene erstrecken. Damit sollen in Zukunft Jugendorganisationen, die lediglich regional bzw. in einzelnen Kantonen tätig sind, von einer Unterstützung durch den Bund ausgeschlossen werden (vgl. Ziff. 1.3.8).

Buchstabe b stellt klar, dass regelmässige Finanzhilfen erst nach einer gewissen Aufbauphase, nachdem sich die Strukturen und Aktivitäten einer Organisation konsolidiert haben, gewährt werden sollen (3 Jahre).

Buchstabe c Ziffern 1-4 umschreibt die hauptsächlichen Tätigkeitsbereiche von Kinder- und Jugendorganisationen.

Buchstabe d Ziffern 1-3 bestimmt schliesslich, welche Mindestvoraussetzungen in Form der Mitgliederzahl, der Anzahl von Austauschaktivitäten oder des Adressatenkreises erfüllt sein müssen, um als Einzelorganisation der ausserschulischen Arbeit in den Genuss von Finanzhilfen zu kommen. Grundsätzlich gilt der Anspruch an eine gesamtschweizerisch oder sprachregional tätige Organisation, dass sie zumindest in einer gesamten Sprachregion Aktivitäten entfaltet und dass eine bedeutende Anzahl von Kindern und Jugendlichen von den entsprechenden Angeboten profitieren kann. So ist davon auszugehen, dass letzterer Anspruch erfüllt ist, sofern eine Organisation mindestens 1'000 Kinder und Jugendliche als aktive Mitglieder nachweisen kann (Ziff. 1) oder als nationale Jugendaustauschorganisation mindestens 100 Auslandsaufenthalte – vom Ausland in die Schweiz, von der Schweiz ins Ausland – jährlich vermittelt (Ziff. 2). In jenen Fällen, in denen aufgrund der Organisationsform oder des Angebotscharakters keine formale Mitgliedschaft besteht – z.B. im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit – soll ausschlaggebend sein, ob die regelmässigen Aktivitäten auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene allen Kindern und Jugendlichen ohne Vorbedingungen, insbesondere ohne Mitgliedschaft, offen stehen (Ziff. 3).

Zu betonen ist, dass von den Dachverbänden, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen wie bis anhin erwartet wird, dass sie nicht nur Aktivitäten für Kinder und Jugendliche anbieten, sondern auch in ihren Leitungs- und Vorstandsstrukturen eine namhafte Anzahl von Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4) leitende und tragende Funktionen übernehmen.

Artikel 8 Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von gesamtschweizeri-

scher Bedeutung

Die Unterstützung von Projekten der ausserschulischen Arbeit ist insbesondere mit Blick auf die mit der Totalrevision angestrebte verstärkte Förderung offener und innovativer Formen der Kinder- und Jugendarbeit von Bedeutung. Nebst privaten Trägerschaften im Sinne von Artikel 5 sollen daher neu auch Gemeinden als öffentliche Trägerschaften unter den Voraussetzungen von Artikel 8 projektbezogene Finanzhilfen erhalten können (vgl. Art. 11).

Absatz 1 Einleitungssatz beschreibt den generellen Charakter von Projekten: Es handelt sich dabei um zeitlich begrenzte Vorhaben, die sich von den sonstigen regelmässigen Aktivitäten einer Trägerschaft unterscheiden und abgrenzen lassen. Damit eine Förderung durch den Bund gerechtfertigt ist, muss ein Projekt von gesamtschweizerischer Bedeutung sein (zum Begriff "Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung" vgl. Art. 5).

Buchstabe a bestimmt, dass Finanzhilfen für Projekte mit Modellcharakter, d.h. mit einem entsprechenden Innovationspotenzial, ausgerichtet werden können. Projekte mit Modellcharakter leisten einen wesentlichen Beitrag zur Innovation von Formen und Arbeitsmethoden der ausserschulischen Arbeit.47 Damit dies erfüllt ist, muss die Übertragbarkeit der Projektergebnisse auf andere örtliche und politische Verhältnisse gewährleistet werden. Die beteiligten Projektakteure müssen also für den notwendigen Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch sorgen. Grundsätzlich muss von Projekten mit Modellcharakter eine langfristige und nachhaltige Wirkung zu erwarten sein.

Buchstabe b bestimmt, dass Finanzhilfen für Projekte ausgerichtet werden, die in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen fördern. Hier sollen nur Projekte gefördert werden, in denen Kinder und Jugendliche einen wesentlichen Anteil an der Initiierung, Planung und Umsetzung

47 Vgl. BBl 1988 I 825, 858 f. 30/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz