Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Die Forschungsorgane achten insgesamt auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Grundlagenforschung, anwendungsorientierter Forschung im öffentlichen Interesse sowie anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung zur wirtschaftlichen Nutzung. Damit sind sie angehalten, diesbezüglich entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben vorzugehen. Neu eingefügt wurde zudem Buchstabe h, wie die Wissenschaftsfreiheit ist auch die Gleichstellung ein Grundrecht, welches von der Bundesverfassung garantiert wird (Art. 8 Abs. 3 BV). Entsprechend wird auch dieses Grundrecht im E-FIFG unter den Grundsätzen aufgeführt. Eine weitere Neuerung ist zudem der Buchstabe j, welcher festhält, dass bei der Gewinnung und Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auch die ethische Verantwortung wahrgenommen werden soll. Alle übrigen Bestimmungen entsprechen materiell dem FIFG.
Absatz 3 entspricht dem Artikel 2 Absatz 2 FIFG, einzig der Begriff des nachhaltigen Beitrages zur Wettbewerbsfähigkeit wurde eingefügt um zu betonen, dass die Innovationsförderung nicht auf eine kurzfristige Perspektive (Bsp. im Sinne der Konjunkturförderung) angelegt ist.
2. Kapitel: Förderung der Forschung und der Innovation
1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 6
Die Aufgaben des Bundes werden in diesem Artikel abschliessend aufgezählt. Gemäss Absatz 1 fördert der Bund die Forschung und Innovation durch das Betreiben der ETH und des ETH-Bereichs; die anderen Hochschulen erhalten Beiträge nach HFKG, wodurch die Lehre und Forschung unterstützt wird. Der Bund gewährt ausserdem Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung, er errichtet oder betreibt bundeseigene Forschungsanstalten und führt Ressortforschung. Insbesondere gewährt der Bund auch Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen, setzt die KTI zum Zwecke der Innovationsförderung ein und er ergreift Massnahmen im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Im Vergleich zum FIFG wurde diesbezüglich eine gesetzliche Nachführung vorgenommen, d.h. die vom Bund nach FIFG (Art. 16j FIFG) wahrgenommene Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit wurde aus systematischen Gründen explizit bei den Aufgaben des Bundes eingeordnet (Bst. f).
Neben der vollständigen Aufzählung der „ordentlichen“ Aufgaben des Bundes im Rahmen der Forschungs- und Innovationsförderung ist neu auch der Umstand, dass die Auflistung der Aufgaben des Bundes unter Absatz 1 Buchstabe c-f zugleich die Gliederung des 2. Kapitel des Gesetzes darstellt. Diese vier Fördermassnahmen werden entsprechend in den folgenden Gliederungsabschnitten des Gesetzes behandelt und konkretisiert.
Gemäss Auftrag des Bundesrates und in Erfüllung der Motion 07.358220 wird in Absatz 2 ergänzend zu den „ordentlichen“ Förderaufgaben eine zusätzliche, „ausserordentliche“ Aufgabe in Form einer Kann-Disposition geschaffen, welche es
20 "Einrichtung eines Parc d'innovation suisse" vom 19. September 2007, FDP-Liberale Fraktion