Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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grundsätzliche Bestätigung der vom Gesetzgeber gewünschten hohen Autonomie der Förderinstitution. Mit ihr wird der SNF z.B. auch im Rahmen seiner Normalförderung die jeweils sachlich am besten angepasste und in der Wirkungsweise effektivsten Instrumente und Förderformen frei entscheiden können.

Absatz 7 schliesslich bringt auf Gesetzesstufe eine Präzisierung der (schon nach bisherigem Recht) zwischen Bund und SNF periodisch abgeschlossenen Leistungsvereinbarung und dient sowohl der Transparenz bezüglich der Verfahren wie auch der Rechtssicherheit hinsichtlich der jeweils vereinbarten Inhalte.

Art. 9 Schweizerische Akademien

Die Bestimmung wurde im Vergleich zum FIFG nur geringfügig angepasst (Art. 9 FIFG). Was die Akademien betrifft, erfolgte im Jahre 2006 eine umfassende Überprüfung ihrer Aufgaben. Das Eidgenössische Parlament wurde über die entsprechenden Ergebnisse mit der BFI 200821 ausführlich informiert, hat darüber beraten und der diesbezüglichen Teilrevision des Gesetzes am 5. Oktober 200722 zugestimmt. Auf diesem Hintergrund wird das Aufgabenprofil der Akademien im revidierten FIFG fortgeschrieben. Neu wird den Schweizerischen Akademien in Absatz 4 die Unterstützung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ermöglicht. Dabei handelt es sich allerdings bloss um eine explizite gesetzliche Abstützung der aktuellen Praxis: Die Akademien können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nationale Koordinationsplattformen oder wissenschaftliche Sekretariate von international koordinierten Programmen unter Beteiligung der Schweiz selber betreiben oder fördern.

Art. 10 Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen

Die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 11a FIFG).

Neu sollen jedoch die Forschungsförderungsinstitutionen nach Absatz 3, die arbeitgebenden Institutionen der Forschenden über Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis und allfällige Sanktionen informieren. Die informierten arbeitgebenden Institutionen haben in der Verwaltung der erhaltenen Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199223 zu beachten.

Wie im FIFG werden Straftaten gemäss Subventionsgesetz im Bereich der Forschung durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung geahndet, im Bereich der Innovation ist Artikel 22 E-FIFG massgebend.

Art. 11 Verfahren und Rechtsschutz

Die Bestimmungen zum Verfahren und Rechtsschutz der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller entspricht den Regelungen gemäss geltendem Recht bzw. gemäss FIFG (Art. 13 FIFG) . Weiterhin bestehen bleibt die beschränkte Überprüfungsbefug-

21 BBl 2007 1223, (S. 1378 ff.)

22 BBl 2007 6965

23 SR 235.1