Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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dem Bund ermöglicht, zur Sicherung des Wissens- und Innovationsstandortes Schweiz die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks zu unterstützen (siehe Art. 28 E-FIFG).
In Absatz 3 kann der Bundesrat neu die Forschungsförderungsinstitutionen beauftragen, nationale Förderprogramme durchzuführen. Faktisch handelt es sich um eine gesetzliche Nachführung der geltenden Praxis. Namentlich hat der Bund - gestützt auf die BFI – den SNF im Rahmen seiner „Normalförderung“ bereits mit entsprechenden Programmen beauftragt (z.B. im Bereich der Klinischen Forschung, der Spitzenmedizin oder - hinsichtlich der Nachwuchsförderung - mit spezifischen Doktorandenprogrammen oder dem Programm der Förderprofessuren). Wie bis anhin kann er den SNF nach Absatz 4 mit der Durchführung von nationalen Forschungsprogrammen und der Förderung von nationalen Forschungsschwerpunkte beauftragen, für welche – im Unterschied zu den in Absatz 3 genannten nationalen Förderprogrammen – spezifische Verfahrensregelungen auf Verordnungsstufe gelten
Systematisch neu eingeordnet wurde Absatz 5: Im FIFG ist die Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Leistungsvereinbarung mit Empfängern von Bundesmittel in einem eigenen Artikel unter dem Kapitel der gemeinsamen Bestimmungen der Forschungsorgane eingeordnet (bisher Art. 31a FIFG). Neu wird vorgeschlagen, die Gesamtheit der Aufgaben des Bundes im Bereich der Förderung von Forschung und Innovation und die diesbezüglich übergeordneten besonderen Kompetenzen des Bundesrates im Artikel 7 zusammen zu fassen. Wie gemäss geltendem Recht, können solche Leistungsvereinbarungen grundsätzlich mit allen Empfängern von Bundesmitteln nach FIFG abgeschlossen werden. Auf Stufe des Gesetzes erfolgt diesbezüglich nur betreffend die Forschungsförderungsinstitutionen eine entsprechende Verpflichtung (Art. 8 Abs.7; Art. 9 Abs. 5).
Im Vergleich zum FIFG wurden die Absätze 3 und 4 ersatzlos gestrichen, da diese Aufgaben einerseits an die Akademien (Art. 9 E-FIFG) und andererseits im Rahmen der Innovationsförderung geregelt bzw. an die KTI (Art. 18 und 22 E-FIFG) delegiert sind.
2. Abschnitt: Aufgaben und Beiträge der Forschungsförderungsinstitutionen
Art. 7 Aufgaben und Fördergrundsätze der Forschungsförderungsinstitutionen
Die Bestimmungen entsprechen dem FIFG (Art. 7 FIFG). Zu betonen ist insbesondere, dass die Forschungsförderungsinstitutionen (SNF und Akademien) Aufgaben fördern, die nach Absatz 1 „nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen“. Damit ist nicht gesagt, dass die „wissenschaftliche Forschung“ und ihre Ergebnisse als solche für die „wirtschaftliche Nutzung“ ohne Bedeutung sind; vielmehr haben die Forschungsförderungsinstitutionen auch dieser Perspektive nach Absatz 4 (FIFG) Beachtung zu schenken. In klarer Abgrenzung zur Innovationsförderung durch die KTI steht aber bei den Forschungsförderungsinstitutionen die Förderung der nicht direkt an der wirtschaftlichen Nutzung orientierten Forschung im Zentrum.
Neu eingefügt wurde zudem Absatz 2 in welchem explizit festgehalten wird, dass die Forschungsförderungsinstitutionen die wissenschaftliche Forschung in ihrer gesamten Spannbreite fördern. Die Forschungsförderungsinstitutionen können somit