Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Jedoch kann der Absatz 2 des FIFG geändert werden, da gemäss der neuen Definition des Begriffs "Hochschule" im HFKG neben den beiden ETH, den kantonalen Universitäten, Fachhochschulen auch die Pädagogischen Hochschulen erfasst sind (vergleiche Kommentar zu Art. 5 E-FIFG). Das Gesetz gilt für die in Artikel 4 E-FIFG definierten Forschungsorgane. Weiterhin bestehen bleibt im Absatz 2 der Geltungsbereich für nicht kommerziell ausgerichtete Forschungsstätten, soweit sie im Rahmen der Innovationsförderung Bundesmittel erhalten.
Art. 4 Forschungsorgane
Absatz 1 wurde neu eingefügt um zu verdeutlichen was Forschungsorgane im Sinne des FIFG sind. Forschungsorgane wie sie das E-FIFG versteht sind Organe, die selber wissenschaftliche Forschung oder Innovation betreiben oder diese fördern.
Buchstabe a von Absatz 2 entspricht dem FIFG (Art. 5 Bst. a FIFG), wobei die "Institutionen der Forschungsförderung" einfacher "Forschungsförderungsinstitutionen" heissen.
Neu wird die KTI aus funktionellen Gründen gleich nach den Forschungsförderungsinstitutionen in Buchstabe b genannt. Eine weitere Neuerung betrifft die Definition der Hochschulforschungsstätten in Ziffer 3. Diese Bestimmung wird formal an die geplante Gesetzgebung im Hochschulbereich (Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich E-HFKG) angepasst. Unter den Begriff der Hochschulforschungsstätten fallen weiterhin die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs. Im Weiteren gelten die nach dem E-HFKG als beitragsberechtigt anerkannten Hochschulen oder andere Institutionen des Hochschulbereichs als Hochschulforschungsstätten. Zu den Hochschulen nach E-HFKG (Art. 2 Abs. 2 E-HFKG) gehören: kantonale Universitäten, ETH, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen. Durch diese Definition kann auf den in der Teilrevision eingeführten Artikel 4 Absatz 2 FIFG verzichtet werden. Als Hochschulforschungsstätten gelten auch die vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung; diese werden in Artikel 13 E-FIFG konkretisiert. In Buchstabe d wurde betreffend Bundesverwaltung der bestehende Gesetzestext konkretisiert und der Begriff der Ressortforschung eingefügt.
Art. 5 Grundsätze
Forschungsorgane setzen bei der Planung und der Verwendung der Bundesmittel Prioritäten (Abs. 1). Dieser Artikel enthält in Absatz 2 sodann die wesentlichen Grundsätze, welche die Forschungsorgane bei ihren Massnahmen zugunsten der Forschung und Innovation zu beachten haben.
In Absatz 2 wurde neu der Buchstabe a eingeführt. Er bezieht sich auf den Artikel 3 FIFG, welcher die Freiheit von Lehre und Forschung gewährleistet. Auf eine separate Nennung in einem eigenen Artikel wurde verzichtet, da 1999 diese Bestimmung als Grundrecht in der Bundesverfassung verankert wurde (Art. 20 BV Wissenschaftsfreiheit). Neu wird diese Bestimmung unter dem Artikel der allgemeinen Grundsätze aufgeführt. Eine entsprechende Ergänzung bezüglich Freiheit der Wissenschaft erfolgt für die Lehre in Buchstabe d (bisher Bst. d FIFG). Bezüglich Buchstabe g wurde eine gegenüber dem FIFG allgemeinere und erweiterte Formulierung gewählt.