Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Art. 1 Zweck
Der Zweckartikel legt die wichtigsten Ziele dar, welche der Bund aufgrund von Artikel 64 und namentlich Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)18 mit diesem Gesetz erfüllen will. Die Bestimmung entspricht materiell dem FIFG (Art. 1 FIFG), es wurden nur formelle Anpassungen vorgenommen. Der Verfassungsauftrag wird umschrieben und der Hauptauftrag des Gesetzes wird definiert: die Förderung der „wissenschaftlichen Forschung“ und der „wissenschaftsbasierten Innovation“. Die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes wird umfassend verstanden: Alle finanziellen und organisatorischen Massnahmen, die der Erarbeitung neuer Erkenntnisse, der Überprüfung bestehender Erkenntnisse sowie der Verbreitung und Nutzung dieser Erkenntnisse dienen, werden unter der Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Innovation subsumiert.
Art. 2 Begriffe
Das FIFG nach der Teilrevision geht nach wie vor von einer traditionell verstandenen Unterscheidung zwischen „Grundlagenforschung“ und „Angewandter Forschung und Entwicklung“ aus und verknüpft zudem die „Angewandte Forschung und Entwicklung“ wesentlich mit den Begriffen der Innovation und der Innovationsförderung.
Die mit der Totalrevision vorgelegte Neufassung berücksichtigt den bereits erläuterten Revisionsbedarf betreffend Terminologie und Begriffe (siehe Kap. 2.1.2). Sie greift die im Zweckartikel Artikel 1 E-FIFG eingeführten Terme „wissenschaftliche Forschung“ und „wissenschaftsbasierte Innovation“ auf und gibt für die „wissenschaftliche Forschung (Forschung)“ eine anerkannte Formaldefinition. Durch den Klammerausdruck wird festgestellt, dass wo das Gesetz unspezifisch von „Forschung“ spricht, auch diese unter die „wissenschaftliche Forschung“ subsumiert ist (siehe Kap. 2.1.2). Betreffend der „Innovation“ stützt sich Artikel 2 direkt auf den im Jahre 2005 erweiterten Artikel 64 Absatz 1 BV19 und die Teilrevision des FIFG. Zu beachten ist insbesondere, dass die „wirtschaftliche Nutzung“ bei der Verwertung der Forschungsresultate in einem weiteren Sinne zu verstehen ist, d.h. sie bezieht sich nicht nur auf die mögliche privatwirtschaftliche Nutzung, sondern kann in Fällen, wo als Verwertungspartner nur öffentliche Institutionen (z.B. aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich) in Frage kommen, auch die volkswirtschaftliche Nutzung der Resultate umfassen. Durch den Klammerausdruck "wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation)" wird ausgedrückt, dass, wo im Gesetz einfachheitshalber von "Innovation" gesprochen wird, immer die "wissenschaftsbasierte Innovation" gemäss Bestimmung in Buchstabe b gemeint ist.
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zum FIFG nicht verändert. Erfasst werden die Tätigkeiten der Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden, welche dieses Gesetz regelt.
18 SR 101
19 BBl 2005 5512