Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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3 Rechtskommentar (Erläuterungen zu den Artikeln E-FIFG)

Titel des Erlasses

Durch die Erweiterung der Forschungsförderung um die Innovationsförderung wurde der Titel in der Teilrevision vom 25. September 2009 geändert. Der Titel bleibt im Rahmen der Totalrevision unverändert.

Ingress

Die Vorlage stützt sich insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung berechtigt und verpflichtet den Bund, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern. Erfasst sind alle Forschungsgebiete, der Bund fördert Forschungsaktivitäten in ihrer gesamten Spannbreite. Gefördert werden Grundlagenforschung, angewandte Forschung wie auch marktorientierte Innovation (zu den Begriffen siehe Kommentar zu Art. 2 E-FIFG).

Die Regelungsmaterie des E-FIFG betrifft die hoheitlichen Aufgaben und Kompetenzen des Bundes zur Förderung von Forschung und Innovation (Art. 64 Abs. 1 BV). Wie bisher hat das Gesetz diesbezüglich in erster Linie die Aufgaben der massgeblichen Förderorgane (SNF, KTI, Akademien), die bundeseigene Ressortforschung sowie die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Zuständigkeitsbereich des Bundes zu regeln. Entsprechend sind auch die Qualitätssicherung und Koordination (Art. 64 Abs. 2 BV) einerseits im Bezug auf diese Förderorgane (d.h. im Wesentlichen im Bezug auf die kompetitive Förderung), andererseits hinsichtlich der internationalen Aufgaben des Bundes im Bereich von Forschung und Innovation sowie betreffend der bundeseigenen Ressortforschung zu regeln. Demgegenüber sind die auf Art. 63a sowie spezifisch auf Art. 64 Abs. 2 BV abgestützten Massnahmen nach HFKG17 zur gesamtschweizerischen Hochschulkoordination hinsichtlich Lehre und Forschung nicht eine zusätzliche Regulierungsmaterie des E-FIFG.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

In diesem Kapitel wird ein neuer Artikel mit Begriffsdefinitionen eingefügt (siehe Kap. 2.1.2). Im Weiteren werden terminologische Präzisierungen bei den „Forschungsorganen“ vorgenommen sowie der Artikel betreffend die Grundsätze ergänzt. Gegenüber dem FIFG umfasst das 1. Kapitel alle und nur solche allgemeinen Bestimmungen, die für alle späteren Regelungen übergeordnet gültig sind oder später im Gesetz (Art. 4 E-FIFG) zu Referenzzwecken verwendet werden. Dieser Logik folgend wird der 3. Abschnitt des FIFG "Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat" nicht mehr unter den allgemeinen Bestimmungen des neuen

1. Kapitels aufgeführt. Die Bestimmungen zum Schweizerischen Wissenschaftsrat werden neu in einem eigenen Kapitel aufgeführt (siehe Art. 51 und 52 E-FIFG).

17 Vergleiche Ingress E-HFKG, BBl 2009 4563, S. 4697 und 4630 f.