Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Grundlagenforschung wie auch anwendungsorientierte Forschung fördern (s. Kap. 2.1 Terminologie).

Art. 8 Schweizerischer Nationalfonds (SNF)

Der SNF wird als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen an den Hochschulen vertretenen Disziplinen verankert. Dadurch lässt sich das Profil des SNF im Rahmen der Forschungsförderung des Bundes im Verhältnis zur KTI hinsichtlich der Innovationsförderung (Art. 22) klar bestimmen (siehe Kap. 2.2.2). Für die Darstellung und die Struktur des Artikels wurden neu die Rechtsverhältnisse „Bund zu SNF“ (Abs. 2) und „SNF gegenüber Dritten“ (Abs. 3) sachbezogen aufgeteilt und verdeutlicht.

Gegenüber dem FIFG erfolgen nur geringfügige Anpassungen. In der Substanz demgegenüber neu sind folgende Erweiterungen und Präzisierungen:

In Absatz 2 wird in nicht abschliessender Weise aufgezählt wozu der SNF die ihm vom Bund gewährten Beiträge verwenden kann. Gemäss Buchstabe a kann der SNF im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente Förderung betreiben. Nach Buchstabe b verwendet der SNF die gewährten Beiträge auch zur von ihm selbstständig beschlossenen Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler sowie internationaler Ebene. In Buchstabe c wird festgehalten, dass der SNF die Beiträge auch zur Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogrammen verwendet, namentlich für die nationalen Forschungsprogramme und die nationalen Forschungsschwerpunkte. Mit dieser Bestimmung wird in generell-abstrakter Form einerseits eine Nachführung der heutigen Förderpraxis vorgenommen (siehe Kap. 2.2.2). Bei allen vom SNF selbstständig beschlossenen Beteiligung an internationalen Förderaktivitäten hat er wie bis anhin die Ziele und Massnahmen des Bundes bezüglich der internationalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen (Abs. 3 Bst. d). Der SNF verwendet die gewährten Beiträge nach Buchstabe d aber auch zur vom Bundesrat beschlossenen und an ihn in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen. Mit den neuen Bestimmungen (Bst. b und d) zusammen wird somit zugleich eine explizite gesetzliche Grundlage für die verbesserte Abstimmung zwischen nationalen und internationalen Fördermassnahmen geschaffen.

In Buchstabe e wird auf die im Zweckartikel eingeführte Terminologie „Auswertung und Verwertung“ zurückgegriffen. Dabei bezieht sich die „Verwertung“ auf die vom SNF geförderte Forschung und der ihr eigenen Ziele. Hierbei obliegt es der Verantwortung des SNF die geeigneten Massnahmen zu treffen, die insgesamt vielfältig sind und sein müssen. Er tut dies heute schon mit zunehmendem Erfolg, etwa in Bezug auf die Ergebnisse aus den nationalen Forschungsprogrammen durch breiten Wissenstransfer in die Praxis, oder bei den nationalen Forschungsschwerpunkten durch den direkten Wissenstransfer in die Privatwirtschaft oder durch die Zusammenarbeit mit der KTI für Projektergebnisse, welche im Aufgabenbereich der KTI erfolgversprechend weiter bearbeitet werden können.

In Absatz 3 wird auf Gesetzesstufe explizit verankert, dass der SNF im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten selbstständig „über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung“ entscheiden kann. Auch hier handelt es sich einerseits um eine gesetzliche Nachführung der geltenden Praxis, andererseits um eine