Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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nis nach Absatz 2. Eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz (inkl. Ermessenskontrolle) und eine fehlende Einschränkung der Legitimation zur Beschwerdeführung auf Gesuchstellende würden, die mit der Rechtsform des SNF (Stiftung), angestrebte Autonomie der Forschungsförderung praktisch unmöglich machen24.
3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwal-
tung
Der 3. Abschnitt wird in seiner Neufassung eingegrenzt, d.h. die Regelungsmaterie betrifft die Beiträge des Bundes an Forschungseinrichtungen, die Bestimmungen zur Ressortforschung und damit neu nur noch national orientierte Fördermassnahmen. Im FIFG (Art. 16 FIFG) waren nationale wie auch internationale Fördermassnahmen geregelt.
Art. 12 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
Diese Bestimmung wurde im Vergleich zum FIFG nur formell angepasst (Art. 15 FIFG). Wenn die Bundesverwaltung Forschung betreibt oder diese fördert hat sie die Bestimmungen des E-FIFG zu beachten, wobei die spezialgesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung vorbehalten bleiben. Der vorliegende Artikel ist insgesamt als allgemeine Kollisionsnorm zu verstehen: In erster Linie gelten für die Ressortforschung die Rahmenbestimmungen gemäss E-FIFG. Nur wenn diese in Einzelbereichen nicht ausreichend sind, sind (in Zukunft) für die Ressortforschung zusätzlich spezialgesetzliche Regelungen erforderlich.
Art. 13 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
Im Rahmen der bewilligten Kredite kann der Bundesrat Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten; diese Kompetenz kann er auch an ein Departement delegieren. Im Absatz 2 wird konkretisiert, dass es sich bei Forschungseinrichtungen um Forschungsinfrastrukturen sowie um Forschungsinstitutionen handelt. Die Forschungsinstitutionen müssen entweder mit Hochschulen assoziiert sein oder rechtlich selbstständig ausserhalb der Hochschulen angesiedelt.
Diese Bestimmungen entsprechen insgesamt dem FIFG (Art. 16 Abs. 3 Bst. b und c FIFG) und darauf gestützten Förderpraxis. Auch hier werden somit keine Rechtsgrundlagen für neue Subventionstatbestände geschaffen. In der Darstellung neu ist jedoch Absatz 4, mit dem zentrale Bestimmungen, welche bis anhin auf Verordnungsstufe oder mittels Richtlinien geregelt sind, explizit auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Beitragsgewährung erfolgen kann. Diese Ergänzung dient der Transparenz und der Rechtssicherheit im Rahmen der Entscheidverfahren.
Gemäss Absatz 5 soll die Höhe des Bundesbeitrages (wie in der heutigen Förderpraxis) höchstens 50 Prozent der Grundfinanzierung der begünstigten Institution betragen. Bei der hierbei genannten Grundfinanzierung geht es um die jährlichen
24 Vergleiche BBl 2007 1223 Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008–2011 (S. 1383).