Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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b) Sachliche Abstimmungen

Die wichtigsten sachlichen Abstimmungen sind:

- An allen Stellen des FIFG, wo bezüglich Hochschulen oder „Organen der

Hochschulforschung“ (gemäss Art. 5 FIFG) entweder ein Rechtsanspruch (Beitrags- oder Antragsberechtigung) oder eine Koordinationsvorgabe festgehalten ist, wird unter „Hochschulen“ die Klassierung gemäss HFKG verwendet. Insbesondere sind damit bei der zentralen Aufgabenbestimmung des SNF (Art. 8 Abs. 1 E-FIFG) und der KTI (Art. 22 Abs. 1 E-FIFG) unter „Hochschulforschungsstätte“ sowohl Universitäten und Fachhochschulen sowie Pädagogische Hochschulen wie auch alle übrigen nach HFKG beitragsberechtigten „anderen Institutionen des Hochschulbereiches“ (z.B. Institut de haute études internationales et du développement, Institut de hautes études en administration publique, etc.) subsumiert (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. c E-FIFG).

- Der Wissenschaftsrat wird in seiner Funktion formell auf die Regelungsmaterie

des E-FIFG gemäss Art. 64 BV eingeschränkt, d.h. er ist nicht mehr (wie bisher) beratendes Organ des Bundes für alle Fragen der Wissenschaftspolitik, einschliesslich Bildungs- und Hochschulpolitik, sondern für alle Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik im direkten Zuständigkeitsbereich des Bundes.

c) Planungsverfahren

- Bei den national orientieren Fördermassnahmen nach dem 3. Abschnitt ist neben

den anderen Forschungsorganen namentlich auch die Schweizerische Hochschulkonferenz sowohl hinsichtlich der Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung wie auch hinsichtlich bundeseigener Forschungsanstalten zu konsultieren, wenn die geplante Fördermassnahme Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Hochschulkonferenz berühren (siehe Art. 13 Abs. 6; Art. 14 Abs. 4 E-FIFG).

- Eine in sachlicher Hinsicht neue Bestimmung stellt Artikel 37 Absatz 4 E-FIFG

dar. Danach ergreift der Bundesrat alle erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes mit der autonomen Hochschulplanung, insbesondere hinsichtlich der kostenintensiven Bereiche gemäss Artikel 63a der Bundesverfassung. Mit diesem gesetzlich verankerten Grundsatz wird insgesamt eine klare Verbindung zwischen Regelungsmaterie des E-FIFG und Regelungsmaterie des HFKG hergestellt, ohne dass damit einerseits die Hochschulplanung nach HFKG durch Verfahren des E-FIFG in ihrer Autonomie eingeschränkt und andererseits die gesamtschweizerische Hochschulkoordination nach HFKG durch weitere Bestimmungen des E-FIFG zusätzlich reglementiert wird und werden muss.