Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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der völkerrechtlichen Verträge (Bst. a) oder gestützt auf die von den Empfängern jährlich vorgelegten Liquiditätsplänen (Bst. b).
8. Abschnitt: Rückforderung und Rückzahlung
Art. 34 Rückerforderung bei Pflichtverletzung
Diese Bestimmung wurde nur marginal überarbeitet und entspricht dem FIFG (Art. 11 FIFG). Wie bisher soll verhindert werden, dass sich Forschende mit Bundesmitteln ungerechtfertigt bereichern. Im Weiteren sollen die rückgeforderten Mittel von den Institutionen der Forschungsförderung für ihre, vom Bund übertragenen Aufgaben verwendet werden können (Abs. 3). Die Transparenz bleibt gewahrt, da die Institutionen in ihren Jahresberichten verpflichtet sind, darüber zu informieren. Diese Bestimmung wurde analog zur bereits bestehenden Bestimmung (Art. 12 Abs. 2 FIFG) eingefügt.
Art. 35 Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung
Dieser Artikel wurde nur formal geändert.
Im Aufgabenbereich der Forschungsförderungsinstitutionen kann aus den mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekten ein direkter wirtschaftlicher Nutzen entstehen. Es ist allerdings im Voraus nur schwer absehbar, ob aus einer Forschungsarbeit in Zukunft ein effektiver wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden kann. Deshalb werden Forschungsarbeiten in der Regel durch nicht rückzahlbare Beiträge unterstützt. Wenn es sich um öffentliche Mittel handelt, darf hingegen erwartet werden, dass der Beitragsempfänger, falls ihm die Nutzung seiner Forschung und Innovation effektiv bedeutende Einkünfte bringt, die erhaltene finanzielle Hilfe nach Möglichkeit zurückzahlt und unter Umständen sogar eine Gewinnbeteiligung zugesteht. Dies vor allem in jenen Fällen, wo die Forschungs- und Innovationsarbeiten vollumfänglich subventioniert werden, die Forschenden somit praktisch kein eigenes finanzielles Risiko zu tragen haben.
Im Unterschied zur Rückforderung bei Pflichtverletzung (Art. 34 E-FIFG) sind die Forschungsförderungsinstitutionen nicht verpflichtet, eine Rückzahlung zu verlangen, d.h. Absatz 1 ist wie bisher als Kann-Disposition festgesetzt.
Gemäss Absatz 2 werden die Rückzahlungen für die vom Bund übertragenen Aufgaben verwendet, analog zu Artikel 34 Absatz 3 E-FIFG. Die Forschungsförderungsinstitutionen informieren darüber in ihren Jahresberichten. Diese Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 12 Abs. 2 FIFG)