Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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1.5 Rechtliche Aspekte

1.5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich in der Hauptsache auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Aufgabe und Kompetenz, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern. Im Weiteren stützt sich die Vorlage auf Absatz 2. Diese Bestimmung ermächtigt den Bund seine Leistungen der Forschungsförderung von der Sicherstellung der Qualitätssicherung und der Koordination abhängig zu machen. Ebenfalls zur Anwendung kommt Absatz 3, welcher dem Bund erlaubt eigene Forschungsstätten zu errichten, übernehmen oder zu betreiben.

1.5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält folgende Delegationen zum Erlass von gesetzvertretendem Verordnungsrecht durch den Bundesrat:

- Artikel 13 Absatz 5: Festlegen detaillierter Bemessungskriterien für die

Bundesbeiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;

- Artikel 25 Absatz 2: Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das

Verfahren für die internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation;

- Artikel 53: Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum FIFG.

1.5.3 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Regelungen sind mit dem geltenden europäischen Recht kompatibel. Die Bestimmungen enthalten keine Elemente, die als solche das europäische Recht tangieren oder mit diesem in Konflikt geraten könnten. Lediglich im Artikel 27 E-FIFG wird die Kompetenz des Bundesrates oder gegebenenfalls eines Bundesamtes begründet, völkerrechtliche Verträge bzw. darauf abgestützte technische Folgeabkommen abzuschliessen. Erst der Inhalt der völkerrechtlichen Verträge wird unter Umständen das Verhältnis zum europäischen Recht berühren. Dasselbe gilt für die Teilnahme der Schweiz an den europäischen Forschungsrahmenprogrammen.