Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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2 Erläuterung der wichtigsten Neuerungen
2.1 Terminologie (wissenschaftliche Forschung – Innovation)
2.1.1 Ausgangslage
Das FIFG nach der Teilrevision, wie bereits das bisherige FG, geht konzeptuell von einer traditionell verstandenen Unterscheidung zwischen „Grundlagenforschung“ und „angewandter Forschung und Entwicklung“ aus. Dabei wird die „angewandte Forschung und Entwicklung“ wesentlich mit den Begriffen der Innovation und der Innovationsförderung verknüpft. Bei der Ausformulierung benutzt das FIFG dabei sehr unterschiedliche Terminologien, u. a. „wissenschaftsbasierte Innovation“ (Art. 1 FIFG), „Grundlagenforschung vs. anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung“ (Art. 2 Abs. 1 Bst. d FIFG) oder auch einfach „Forschung und Entwicklung“ (Art. 19 FIFG). Überlagert wird diese Terminologie zudem durch eine weitere, welche nicht die Art oder Natur der Forschung, sondern die Form der Förderung betrifft: „Freie Forschung vs. orientierte Forschung“ bzw. „Programme der orientierten Forschung“ (z.B. Art. 8 Abs. 2 FIFG) und „Auftragsforschung“ bzw. „Forschungsaufträge“ (Art. 16 Abs. 5 FIFG). Schon daraus ergibt sich ein erster Revisionsbedarf, nämlich die Einführung einer einheitlichen und durchgängig festgelegten Terminologie. Hierbei sind in konzeptueller Hinsicht u. a. die folgenden sachbezogenen Anliegen mit zu berücksichtigen:
- Die Unterscheidung zwischen „Grundlagenforschung“ und „angewandter
Forschung und Entwicklung“ hat nach wie vor einen praktischen Orientierungswert. Eine strikte Abgrenzung ist allerdings nicht möglich und gilt in der Wissenschaft heute als überholt. Zwischen der „Grundlagenforschung“ und der „angewandten Forschung“ bestehen vielfältige Zusammenhänge und komplexe Rückkoppelungseffekte. So kann ein beliebiges Forschungsvorhaben sowohl bezüglich Grundlagenerkenntnissen als auch praktischen Anwendungsmöglichkeiten Relevanz aufweisen und ein Projekt der angewandten Forschung auch mit grundlagenbezogenen Forschungsfragen verknüpft sein.
- Im Weiteren hält auch die ausschliessliche Verknüpfung von „Entwicklung“ mit
„angewandter bzw. anwendungsorientierter Forschung“ einer näheren Prüfung nicht stand. Denn tatsächlich kann die Forschung in und mit Projekten der Grundlagenforschung, also innerhalb der Grundlagenforschung, in vielfältiger Form Anwendungen und Entwicklungen bearbeiten. Beispielsweise kann in der klinischen Forschung das für die Lösung spezifischer wissenschaftlicher Probleme erarbeitete Grundlagenwissen auch für die Entwicklung neuer Medikamente oder neuer Therapien benutzt werden. Weitere klassische Beispiele finden sich im Bereich der Materialwissenschaften oder genereller der (vorkompetitiven) Ingenieurwissenschaften, wenn komplexe Anwendungen und Entwicklungen in einem Stadium erforscht werden, wo die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Drittfinanzierung nicht oder noch nicht gegeben sind. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang auch jene Projekte und Programme der angewandten Forschung, wo die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Drittfinanzierung schlichtweg nicht gegeben sind – weil die Forschung überhaupt keiner wirtschaftlichen Nutzungsperspektive zugeordnet werden kann, sondern