Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)
bzw. „recherche appliquée et développement“ in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g sowie in den Artikeln 16, 17 und 22.
[1:] NE und GE sehen zudem einen Widerspruch zwischen der ausschliesslichen Orientierung an der wirtschaftlichen Nutzung von Innovationen in Artikel 2 und der Anforderung in Artikel 7 Absatz 1, dass Forschungsförderungsinstitutionen Aufgaben bzw. Forschung fördern, welche „nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen“. Diese Institutionen könnten demnach von wichtigen Aufgaben der Innovationsförderung ausgeschlossen werden.
4.1.2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Förderorgane a) Allgemeine Bemerkungen
In vorliegendem Abschnitt werden Stellungnahmen betreffend die Präzisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Förderorgane SNF und KTI erfasst (betreffend Akademien und Ressortforschung
s. nachfolgende Kapitel). Äusserungen zu diesem zentralen Revisionsziel figurieren in insgesamt 32 Stellungnahmen und umfassen über 50 Beiträge zu einzelnen Artikeln der Vorlage. Dabei werden ingesamt 15 konkrete Änderungsanträge (Neuformulierungen) gestellt, d.h. die Mehrzahl der Beiträge aus den Stellungnahmen sind Überprüfungs- oder Überarbeitungsanträge.
Die Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen das Revisionsziel, in einem Gesetz die gesamte Brandbreite der Förderung von Forschung und wissenschaftsbasierter Innovation abzudecken und mittels einfacher Legaldefinitionen die Aufgaben und Zuständigkeiten der zwei unabhängigen Förderorgane SNF und KTI klar zu fassen. Begrüsst und von vielen Seiten ausdrücklich positiv beurteilt wird dabei die in der Vorlage erreichte „Entkoppelung“ zwischen Hochschultypus und Förderagentur, oder dem Kommentar des [5:] SWTR zufolge: „Damit erhält das Fördersystem die nötige Flexibilität, um mit dem Fortschritt der Forschung und Innovation und der organischen Entwicklung des Hochschulsystems Schritt zu halten, ohne dass jeweils das Gesetz angepasst werden muss“. Fast ausnahmslos wird für eine Ausweitung der Kompetenzen der KTI im Sinne einer funktionellen Gleichstellung mit dem SNF plädiert ohne Verschärfung der Aufgabentrennung zwischen den beiden Förderorganen. Einzig [7:] HES-SO kommt zum Schluss, dass SNF und KTI institutionell zusammengeführt werden sollten.
b) Spezifische Anliegen und Abklärungsfragen
Abgesehen von den in Anhang 3 ausgewiesenen Anträgen sind aus übergeordneter Sicht die folgenden Anliegen speziell zu erwähnen:
- Ausweitung von Aufgaben und Kompetenzen der KTI
Die Hälfte der 30 Vernehmlassungsteilnehmer, die Erweiterungen beim Innovationsbegriff anregen (s. Kap. 4.1.1), beschränken sich auf dieses zentrale Anliegen und äussern sich nicht anderweitig zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Förderorgane. Zusätzliche konkrete Aspekte zur Ausweitung der Aufgaben der KTI ergeben sich über die Forderung einer Angleichung der Kompetenzen der beiden Förderorganisationen.
- „Funktionelle“ Gleichstellung von SNF und KTI [2:] FDP, SP [4:] economiesuisse, SGB, ArbeitgeberV [5:] KFH, SNF, [7:] fer-sr, EFHK und HKBB
plädieren dafür, dass die KTI in ihren Zuständigkeiten die gleichen Kompetenzen wie der SNF erhält.
[2:] CVP verlangt, dass auch die KTI vom Bundesrat zur Durchführung von Förderprogrammen beauftragt werden kann. [1:] VD und [5:] ETH-Rat fordern spezifisch zu Artikel 26, dass der Bundesrat Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Forschungszusammenarbeit gleichermassen an SNF und KTI erteilen kann (idem [2:] FDP, SP [4:] economiesuisse, SGB, ArbeitgeberV [5:] KFH, SNF, [7:]
fer-sr, EFHK und HKBB).
Betreffend den Artikeln 34 und 35, Rückforderung bei Pflichtverletzung, bzw. Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung, beantragt [2:] SP, [4:] SGB und [5:] SNF, dass die KTI mit analogen Kompetenzen wie der SNF ausgestattet werden sollte.
Zum 3. Kapitel "Koordination und Planung", meint der [5:] ETH-Rat, dass die Koordination des Vorgehens bei einer internationalen Ausrichtung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit den zuständigen