Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)
über der Vorlage sehr kritisch eingestellt ist, als Ausgangspunkt für weitere Vereinfachungen in anderen Teilen des Gesetzes benutzt wird. Entsprechend liegen nur wenige Stellungnahmen vor, welche die neue Struktur bzw. den Aufbau des Gesetzes kritisieren bzw. konkrete Änderungsanträge dazu stellen. Soweit zu dieser Thematik explizit Stellung genommen wird, beziehen sie sich de facto allesamt auf die Frage der Regulierungsdichte, d.h. die neue Struktur wird begrüsst, während zusätzliches Verbesserungspotential im Zusammenhang mit der Überprüfung der Regulierungsdichte gesehen wird (s. oben). Abgesehen vom neuen 6. Abschnitt "Schweizerischer Innovationspark“ (s. dazu Kap. 4.4) betreffen die nachfolgend erwähnten Änderungsanträge nicht die Gesamtstruktur des Gesetzes, sondern die Struktur einzelner Teile daraus:
- Im Zusammenhang ihrer Forderung, die KTI - analog zum SNF - als Forschungsförderungsinstitution im Sinne des Gesetzes zu fassen, beantragt [6:] SWISSMEM eine Überprüfung der Struktur des
4. Abschnitt Innovationsförderung, namentlich hinsichtlich die Artikel 19 ff. betreffend die KTI (Integration in den 2. Abschnitt vom 2. Kapitel des Gesetzes).
- Der [7:] SWTR regt eine Überprüfung der Struktur des 3. Abschnittes vom 2. Kapitel an (bessere Unterscheidung zwischen Unterstützung von Forschungsinstitutionen vs. Aufgaben der Ressortforschung im engeren Sinne).
- [7:] HES-SO begrüsst die inhaltliche Kohärenz der Vorlage, beantragt jedoch an verschiedenen Stellen eine klarere Strukturierung der Materie, namentlich auch im 2. Kapitel 4. Abschnitt "Innovationsförderung".
4 Auswertung nach Themen (Revisionspunkte gemäss Vorlage)
4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten der Förderorgane
4.1.1 Begriffe (Art. 2) a) Allgemeine Bemerkungen
Von den 83 Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich insgesamt 39 zu dieser Thematik. Der Verzicht, auf Stufe des Gesetzes verschiedene Forschungsarten festzulegen bzw. explizit zu definieren und sich bei den Legaldefinitionen – zu einfachen Ordnungszwecken - auf das Begriffspaar „Forschung und Innovation“ abzustützen, wird allgemein gut aufgenommen. Nach [1:] UR, SZ, OW, NW, ZG und [5:] EDK trägt die erfolgte Klärung der Begriffe Forschung und Innovation den Forschungsaufträgen der verschiedenen Hochschultypen insgesamt gut Rechnung.
Auch [5:] SNF, CRUS, KFH, ETH-Rat, akademien.ch und [7:] SWTR begrüssen das gewählte Vorgehen im Grundsatz. Der [5:] ETH-Rat ist aber der Auffassung, dass der Begriff der Grundlagenforschung expliziter im Gesetz erwähnt werden sollte (insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Innovationsbegriff und „gleichberechtigt“ mit der „anwendungsorientierten Forschung“). [2:] SP, [4:] SGB und [5:] SNF begrüssen die erreichte Klärung bei der Begriffsdefinition und stellt fest: „Eine einfache Umschreibung von Forschung und Innovation ist einer Definition verschiedener Forschungskategorien vorzuziehen“. Jedoch müssten gemäss [2:] SP, [4:] SGB und [5:] SNF diese Kategorien mehr Bedeutung erhalten, allerdings nicht im Rahmen der (möglichst einfach zu haltenden) Legaldefinitionen, sondern im Rahmen der Botschaft (Rechtsmaterialien). Diesbezüglich sollte auch Interpretationsraum für neuere Entwicklungen in der Förderpraxis (z.B. für die in der klinischen Forschung zunehmend bedeutsamere „translationale Forschung) sowie der international etablierten Terminologie geschaffen werden.
Konkrete Änderungsanträge im Zusammenhang mit Begrifflichkeiten zur „wissenschaftlichen Forschung“ bzw. zu dem entsprechenden Buchstabe a in Artikel 2 finden sich in 5 Stellungnahmen. Am meisten Stellungnahmen, insgesamt 32, befassen sich demgegenüber mit dem Innovationsbegriff in Artikel 2 Buchstabe b. Davon betreffen 30 dessen angeblich allzu einseitige Wirtschaftsorientierung und Gewichtung der Marktrelevanz. Diese Kritik betrifft meistens auch weitere Stellen im Gesetz und wird mit jeweils analogen Änderungsanträgen umgesetzt, vor allem zu den Artikeln 5, u.a. Absatz 2