Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)
Forschungsorganen, dem SNF und der KTI überlassen werden sollte. Die operative Verantwortung sollte jedoch weiterhin den Institutionen des ETH-Bereichs und den Hochschulen obliegen.
[4:] economiesuisse, ArbeitgeberV, [6:] STV und [7:] HKBB vertreten die Meinung, dass wenn mit der KTI als Behördenkommission keine weitgehende Anpassung ihrer Organisationsform an die des SNF möglich gemacht werden kann, sie als Stiftung neu ausgelegt werden sollte. [7:] SWTR stellt fest, dass die Unabhängigkeit der KTI insgesamt noch ungenügend ist und fordert, dass sie analog zum SNF als Stiftung neu konstituiert wird.
[1:] UR, OW, NW, ZG beanstanden, dass die Nicht-Zuordnung der KTI zu den Forschungsförderungsinstitutionen im Sinne des Gesetzes die Fachhochschulen benachteilige. [1:] NE und [6:] SWISSMEM fordern, dass die Artikel 10, Gute wissenschaftliche Praxis, und 11, Verfahren und Rechtsschutz, auch für die KTI Anwendung finden.
In Analogie mit dem SNF fordern [1:] SO, SG, ZG, [4:] economiesuisse, ArbeitgeberV [5:] KFH, SGSA, CRUS, [6:] STV, [7:] SWTR und HKBB Anpassungen in den Artikeln 19, 20 und 21. Die Anträge betreffen die Wahl der KTI Mitglieder, deren Kreis nicht eingeschränkt, bzw. die Bestimmung des Direktors der Geschäftstelle, der nicht durch den Bundesrat sondern durch die KTI bestimmt, bzw. das Geschäftsreglement, das ebenfalls von der KTI erlassen werden soll.
4.2 Internationale Zusammenarbeit (Art. 24-27)
4.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Wie vorstehend (s. 3.2.3) dargelegt, wird die einheitliche Darstellung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation breit begrüsst. Gemäss [1:] BS ist im Artikel 24 der Vorlage die Rolle der Trägerkantone unklar, da ihnen wie auch den Hochschulen im Rahmen der internationale Zusammenarbeit betreffend Forschung und Innovation eine tragende Rolle zukommen würde. Diesbezüglich sollten die Gelder, auch wenn mit dem FIFG die Verwendung von Bundesmitteln geregelt werde, im Rahmen der im HFKG anvisierten Gesamtstrategie eingesetzt werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen haben sich insgesamt 12 Vernehmlassungsteilnehmer mit konkreten Änderungsanträgen geäussert.
4.2.2 Diverse Änderungsanträge
Gemäss [1:] TG konzentriert sich das FIFG einseitig auf die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten, die Bestimmungen sind auch mit der grenzüberschreitenden interregionalen Zusammenarbeit zu ergänzen.
Aufträge gemäss Artikel 26 sollten nach [1:] VD, [2:] SP [4:] economiesuisse, ArbeitgeberV, SGB [5:] KFH, ETH-Rat, SNF, [6:] SWISSMEM, [7:] CP und HKBB nicht nur an den SNF sondern auch an die KTI delegiert werden können. [5:] ETH-Rat möchte, dass wenn die internationalen Mandate des SNF und der KTI Vorhaben der Institutionen des ETH-Bereichs betreffen, diese mit dem ETH-Bereich zu koordinieren sind.
Gemäss [2:] SVP wird (auch in diesem Bereich) dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Umsetzungstauglichkeit keine ausreichende Bedeutung beigemessen, dies sei zu ändern. Im Weiteren geht [2:] SVP die Kompetenz für den Bundesrat gemäss Artikel 27 zu weit; völkerrechtliche Verträge, die erhebliche Auswirkungen auf die Politik und die Finanzen haben können, seien zwingend dem Parlament vorzulegen.
Nach [5:] CRUS könnte in Anbetracht der zunehmenden und grossen Bedeutung der europäischen Forschungsförderung ein eigener Abschnitt im FIFG betreffend Organisation, Kompetenzen und Finanzierung der europäischen Forschung im Rahmen des Schweizer Fördersystems eingefügt werden. Gemäss [5:] CRUS ist die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation im Weiteren nur sinnvoll, wenn auch der Forschung und Innovation auf nationaler Ebene eine starke Förderung zugute kommt (siehe Anhang 3).