Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)

Buchstabe g, sowie den Artikeln 16, 17, 18, 19, 22 und 47. Die Änderungsanträge stammen von den Kantonsregierungen (16 von 26), den bildungs- und wissenschaftspolitischen Organe der Gruppe [5:] (8 von 14) oder diesen Anliegen nahestehenden weiteren 6 Organisationen: [1:] BE, LU, UR, SZ, OW,

NW, ZG, SO, BS, BL, AR, SG, GR, TG, VS, JU, [5:] EDK, ETH-Rat, CRUS, KFH, KHS, COHEP, SASSA, FH-Schweiz, [6:] FFGS, [7:] HES-SO, SGSA, SAGUF, HPG, eco-net.

Eine konsequente Anwendung im ganzen Gesetz von im Artikel 2 eingeführten Legaldefinitionen wollen 11 Vernehmlassungsteilnehmer durchsetzen, z.T. mit zahlreichen und detaillierten Anträgen. Insbesondere werden Widersprüche zwischen den Legaldefinitionen und Bestimmungen im Abschnitt zur Innovationsförderung bemängelt. Ähnlich wie andere stellt [5:] KFH fest: „Der verständliche Ansatz, die textlichen Fassungen unverändert aus der letztes Jahr verabschiedeten Teilrevision zu übernehmen, führt zu störenden Uneinheitlichkeiten (betroffen sind beispielsweise Ausdrücke wie „anwendungsorientierte Forschung“ und „Forschung und Entwicklung“) und kann Missverständnisse hervorrufen (beispielsweise „Verwertung des Wissens“)“.

b) Änderungsanträge betreffend wissenschaftliche Forschung.

[1:] ZH und [5:] SUK wünschen Präzisierungen zur „wissenschaftlichen Forschung“, allenfalls soll in der Botschaft klar gemacht werden, was unter „methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen“ gemeint sei. Der [5:] ETH-Rat ist der Meinung, dass der Begriff der Grundlagenforschung im Gesetz expliziter und „gleichwertig“ zum Begriff der anwendungsorientierten Forschung erwähnt werden sollte. Die weiteren Anträge betreffen den 2. Satz von Artikel 2 Buchstabe a.: „Sie umfasst alle Arten der Forschung von der Grundlagenforschung bis hin zur anwendungsorientieren Forschung im öffentlichen Interesse.“ Gemäss [2:] SP, [4:] SGB, [5:] SNF und KFH sollte er gestrichen werden (zumindest “im öffentlichen Interesse”, denn auch Forschung im privaten Interesse könne später einmal öffentliches Interesse aufweisen). Andere Vernehmlassungsteilnehmer versuchen diesen erläuternden Nachsatz mit Ergänzungen „aufzuwerten“: [5:] Akademien möchten die langfristige Forschung hervorheben, [5:] SASSA und [7:] HES-SO möchten an dieser Stelle die anwendungsorientierte Forschung noch weiter unterteilen (siehe auch Anhang 3).

c) Erweiterungen beim Innovationsbegriff

Für die insgesamt 30 Antragsteller müssen auch nicht unmittelbar marktwirtschaftlich umsetzbare Innovationen im Gesetz berücksichtigt werden. Ihre Stellungnahmen betreffen in erster Linie Artikel 2 Buchstabe b und enthalten z.T. ähnliche und gelegentlich sogar identische Ergänzungsvorschläge zur Formulierung in der Vorlage: „anwendungsorientierte Forschung und Verwertung ihrer Resultate zur wirtschaftlichen Nutzung“. Es wird „gesellschaftliche“ und/oder „kulturelle“ oder „volkswirtschaftliche“ „institutionelle“ und/oder „soziale“ oder „nicht-wirtschaftliche“ Nutzung vorgeschlagen. Zudem könnte die Bezeichnung „praxisorientiert“ für die anwendungsorientierte Forschung hilfreich sein. [5:] KFH, KHS, [7:] SASSA, HPG bemerken, dass es mit der Formulierung „Entwicklungen für Wirtschaft und Gesellschaft“ keiner weiteren Präzisierungen bezüglich Verwertung mehr bedürfe und der Zusatz in der Vorlage, "ihrer Resultate zur Wirtschaftlichen Nutzung", mit Vorteil gestrichen werden könne.

Ebenfalls im Sinne dieser Erweiterung des Innovationsbegriffs beantragen [1:] ZH, UR, SZ, OW, NW, ZG, VD, JU, [5:] EDK und KFH den Artikel 47 anzupassen, damit auch der Wissenstransfer in Richtung von nicht-kommerziellen Feldern der Gesellschaft als Subventionsvoraussetzung gelten könne7.

d) Konsequente Verwendung der Legaldefinitionen

Namentlich [2:] SP, [4:] economiesuisse, SGB sowie [5:] ETH-Rat, CRUS, KFH, SNF betonen die Notwendigkeit einer konsequenten Verwendung der in Artikel 2 eingeführten Legaldefinitionen in allen Teilen des Gesetzes, insbesondere auch im 4. Abschnitt „Innovationsförderung“. Diesbezüglich schlägt [1:] TI, vor, zur „alten“ Aufteilung zwischen angewandten Forschung und Grundlageforschung zurück zu gehen, falls an der in der Vorlage nicht definierten Bezeichnung „anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung“ im Artikel 16 festgehalten werde. [1:] OW, NW, ZG, TI, [2:] SP, [4:] economiesuisse, ArbeitgeberV [5:] ETH-Rat, CRUS, KFH, SNF und [7:] HKBB bemängeln analog die zuvor nicht definierte Benützung des Begriffs “anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung“

7 Unbehagen mit der einseitig auf den Technologietransfer in Richtung Wirtschaft orientierten Artikel 47 bekunden auch [2:] SP und [5:] CRUS, welche die Streichung des ganzen Artikels, bzw. von Absatz 1 beantragen. [7:] HES-SO hat ähnliche Vorbehalte, macht aber keinen konkreten Antrag.