Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)
Für [2:] SP, [4:] SGB, [5:] SNF und Akademien sind die Regelungen zu detailliert, es bestünde die Gefahr, dass künftige Formen der internationalen Zusammenarbeit wegen zu enger Formulierungen behindert werden könnten. Im Weiteren sind die [5:] Akademien der Meinung, dass Artikel 26 gestrichen werden kann, dafür könnte Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes als Grundsatzartikel um die KTI und andere Forschungsförderungsinstitutionen erweitert werden.
4.3 Ressortforschung (Art. 14 und 15)
4.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Zum Thema Ressortforschung haben sich 13 Vernehmlassungsteilnehmer mit Änderungsanträgen geäussert. [1:] LU und [2:] FDP begrüssen die gesetzliche Verankerung der Ressortforschung. Auch [7:] SWTR bewertet die gesetzliche Umschreibung des Kerngeschäfts der Ressortforschung als positiv. [6:] SWISSMEM ist demgegenüber der Meinung, dass die Ressortforschung in dieser umfassenden Terminologie nicht in das FIFG gehört, da es sich hauptsächlich um Aufträge an Dritte handle.
4.3.2 Diverse Änderungsanträge
[1:] LU befürwortet eine Koordination mit kantonalen, nationalen und internationalen Forschungsvorhaben bei der Ressortforschung und möchte, dass Mehrjahresprogramme im Bereich Ressortforschung in von Form ressortübergreifenden Forschungsprogrammen zu konzipieren sind. [2:] FDP, [4:] economiesuisse, ArbeitgeberV, [6:] SWISSMEM und [7:] HKBB möchte im Bereich der Ressortforschung ein verstärktes Wettbewerbsprinzip, beispielsweise durch eine Ausschreibung der Aufträge durch den SNF oder KTI. [6:] SWISSMEM fordert, dass die Bestimmung zur Ressortforschung zu modifizieren ist, so dass sie auf Spezialgebiete zutrifft, in denen Verwaltungseinheiten Forschung und Entwicklung fördern und im Weiteren wird gefordert, dass die Mehrjahresplanung der Ressortforschung in einem Forschungskonzept zusammengefasst werden. [5:] ETH-Rat und CRUS möchte auch bei der Ressortforschung die definitive Einführung der Erstattung von indirekten Kosten (Overhead). Zu den Forschungsprogrammen möchte [5:] CRUS ergänzen, dass die Durchführung solcher Programme an Forschungsförderungsinstitutionen anvertraut werden sollte, die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 15 seien zu streichen. Gemäss [5:] CRUS sollte die Ressortforschung auch die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten.
[2:] SVP möchte in Artikel 15 den Absatz 3 streichen um den Beizug externer Berater nicht zu fördern. Zudem soll bei der Vergabe von Forschungsaufträgen sichergestellt werden, dass einseitige politische Wünsche keinen Einfluss auf das Resultat haben können. [7:] SWTR und fer-sr wünschen, dass der Hinweis auf Grundlagenforschung entfällt. Im Weiteren regt der [7:] SWTR an, dass die "Forschung durch die Bundesverwaltung" in einem separaten Abschnitt, von der Forschungsförderung getrennt, geregelt wird. [7:] HPG wünscht, dass sich die Ressortforschung an den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung orientiert.
4.3.3 Bundeseigene Forschungsanstalten
[1:] LU begrüsst die Präzisierung der Bedarfsabklärung bei den bundeseigenen Forschungsanstalten. [2:] FDP meint, dass der Bund nicht eigene Forschungsanstalten betreiben und gleichzeitig über die Vergabe von Fördergeldern entscheiden soll, Artikel 14 sei zu streichen und die bestehenden bundeseigenen Forschungsanstalten sollen in andere Trägerschaften überführt werden. Auch für [7:] fersr ist der Artikel 14 ersatzlos zu streichen, die Forschungsaufgaben können ganz den Hochschulen anvertraut werden.
Für [5:] CRUS sollte zusätzlich festgehalten werden, dass das Betreiben solcher Anstalten nur statthaft ist, wenn ihre Forschungsaktivitäten nicht in Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und Forschungsanstalten durchgeführt werden können, sei es auch im Rahmen von Forschungsprogrammen. [5:] ETH-Rat wünscht (im Rahmen der Botschaft) eine genaue Identifizierung bzw. Abgrenzung der Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung und der bundeseigenen Forschungsanstalten, um